Urteil gegen Reiseanbieter: 1,3 Kilometer zum Strand sind nicht „wenige Gehminuten“

Ein Hotel in Entfernung von rund 1,3 Kilometern zum Strand kann einem Gerichtsurteil zufolge nicht als "nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden" beworben werden.

Ein Hotel in Entfernung von rund 1,3 Kilometern zum Strand kann einem Gerichtsurteil zufolge nicht als „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ beworben werden. Das Münchener Amtsgericht verurteilte den in dem Fall belangten Reiseanbieter am Montag zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und zu Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Entscheidend war für das Gericht allerdings auch, dass die Reise als „Luxusreise“ angepriesen worden war.

Geklagt hatte eine Frau, die für sich und ihre neunjährige Tochter eine Rundreise durch Costa Rica gebucht hatte. Vorgesehen waren zusätzlich vier Nächte in einem Hotel an der Pazifikküste – laut Beschreibung des Reiseveranstalters „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden (…) entfernt“.

Die Klägerin buchte jedoch ein neues Hotel für 733 Euro, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass der Strand per Taxi oder in 25 Minuten zu Fuß zu erreichen sei. Vor Gericht verlangte sie die Erstattung dieser Hotelkosten sowie Schadenersatz wegen eines verlorenen Urlaubstages in Höhe von 1062 Euro.

Der Reiseveranstalter führte laut Gericht an, dass eine bestimmte Entfernung zum Strand nicht zugesichert worden sei. Außerdem sei der Strand innerhalb von 15 Minuten zu erreichen.

„Zwischen den Parteien ist zwar umstritten, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte“, erklärte dazu das Gericht. Unstrittig sei jedoch die Entfernung zum nächstgelegenen Strand von 1,3 Kilometern. Bei der Bewertung müsse nun berücksichtigt werden, „dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelt“. Sie kostete demnach 9000 Euro für zwölf Tage exklusive der Flüge.

„Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise ‚wenige Gehminuten‘ eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet“, führten die Münchener Richter aus. Sie rechneten außerdem vor, dass 1,3 Kilometer in fünf Minuten nur mit einer Geschwindigkeit von etwa 15,6 Kilometern pro Stunde zurückgelegt werden können. Das sei „selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo“ und könne bei der Klägerin mit ihrem neunjährigen Kind nicht vorausgesetzt werden. Der Reiseveranstalter müsse deshalb die verlangten 1795 Euro zahlen.
© AFP

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