Konkret richteten sich die Anträge gegen eine E-Mail des Bundesverkehrsministeriums von Ende März, wie das Gericht am Montag mitteilte. Darin informierte das Ministerium die Airline über eine Mitteilung der EU-Kommission.
Die EU-Kommission hatte den Mitgliedsstaaten Erkenntnisse finnischer Behörden mitgeteilt. Demnach werden wesentliche Teile der seit April 2022 in der Türkei registrierten Aktiengesellschaft nicht von türkischen Menschen oder Unternehmen gehalten. Tatsächlich werde die Airline von russischen Akteuren kontrolliert und benutzt, um die gegen Russland verhängten EU-Sanktionen zu umgehen.
Southwind bot Flüge zwischen der Türkei und Europa an, darunter auch Flüge nach Deutschland, erhielt aber nun ein Flugverbot für die EU. Die Airline zog mit einem Eilantrag vor das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg, das diesen aber Anfang August zurückwies.
Mit den Eilanträgen vor dem Berliner Verwaltungsgericht wandte sich die Fluggesellschaft gegen die Mail des Ministeriums. Hilfsweise wollte sie feststellen lassen, dass das Flugverbot vorläufig nicht für sie gelte. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge aber nun als unzulässig zurück.
Bei der E-Mail des Ministeriums handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der ein Flugverbot regle, sondern um eine bloße Information über die Rechtsauffassung der EU-Kommission. Das Ministerium selbst sei auch nicht an der Umsetzung des Verbots beteiligt, erklärte das Gericht.
Für die praktische Umsetzung sei die europäische Flugaufsicht Eurocontrol mit Sitz in Brüssel zuständig. Gegen diese könne die Airline gerichtlich in Belgien vorgehen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
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