Im Streit über die Besetzung des Kuratoriums der Landeszentrale für politische Bildung ist die AfD-Fraktion im baden-württembergischen Landtag vor Gericht gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof des Landes wies den Antrag der Fraktion am Montag in Stuttgart zurück. Dass von ihr vorgeschlagene Kandidaten nicht gewählt wurden, verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen nicht, erklärte er.
Die 2013 gegründete Landeszentrale soll die politische Bildung im Land auf überparteilicher Grundlage fördern und vertiefen. Dass sie überparteilich arbeitet, soll durch ihr Kuratorium gesichert werden. Dieses besteht aus 24 Mitgliedern, darunter 17 Mitglieder des Landtags in Stuttgart. Diese werden auf Vorschlag des Landesparlaments berufen.
Jede Fraktion konnte ihrer Stärke gemäß Kandidaten vorschlagen. Die von der AfD vorgeschlagenen Kandidaten bekamen im Landtag aber keine Mehrheit. Das Kuratorium der Landeszentrale konstituierte sich 2021 also ohne von der AfD vorgeschlagene Kandidaten.
Die AfD-Fraktion zog deshalb vor den Verfassungsgerichtshof. Sie gab an, dass ihre Rechte auf effektive Kontrolle der Regierung und auf Gleichbehandlung der Fraktionen beeinträchtigt worden seien. Ersteres habe die Fraktion aber nicht ausreichend dargelegt, teilte das Gericht mit und wies die Anträge darum zum Teil als unzulässig zurück.
Soweit die AfD-Fraktion eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung sah, war der Antrag zwar zulässig. Das Recht sei aber nicht verletzt worden, entschied der Gerichtshof. Der Landtag habe die parlamentarischen Mitglieder des Kuratoriums durch freie Wahl bestimmen dürfen. Er habe den Vorschlägen der AfD-Fraktion dabei nicht folgen müssen.
Das Gericht räumte nur für einen Ausnahmefall eine mögliche Rechtsverletzung ein – nämlich dann, wenn ein Gremium so wichtig für die parlamentarische Willensbildung sei, dass die Fraktionen ein Recht auf gleiche Vertretung darin hätten. Dies müsse jeweils für den konkreten Fall festgestellt werden.
Beim Kuratorium der Landeszentrale sah der Gerichtshof aber keine solche Ausnahme. Dieses nehme keine originäre parlamentarische Aufgabe wahr, erklärte er. Dass Landtagsabgeordnete beteiligt seien, führe nicht dazu, dass dort politische Willensbildung des Parlaments stattfinde.
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