Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte leiblicher Väter

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom Dienstag die Rechte leiblicher Väter in Trennungsfamilien gestärkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom Dienstag die Rechte leiblicher Väter in Trennungsfamilien gestärkt. Der Gesetzgeber dürfe auch rechtlich eine Mutter und zwei Väter für das Kind vorsehen, erklärte das Gericht in Karlsruhe – müsse das aber nicht. Wenn es nur zwei rechtliche Eltern gebe, müsse ein getrennter leiblicher Vater bessere Möglichkeiten bekommen, die Vaterschaft eines anderen Manns anzufechten. (Az.1 BvR 2017/21)

Träger des Elterngrundrechts könnten dem Urteil zufolge auch die Mutter, der leibliche und der rechtliche Vater nebeneinander sein. Damit ändert das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach es nur zwei rechtliche Eltern geben kann. Es betonte aber, dass die Zahl der Elternteile eng begrenzt sein müsse. Auch müssten bei drei Elternteilen nicht alle drei gleiche Rechte bekommen – die jeweilige Rechtsstellung dürfe auch „differenzierend“ ausgestaltet werden.

Das Bundesjustizministerium hatte in einem Eckpunktepapier vom Januar allerdings bereits angekündigt, am Grundsatz von nur zwei rechtlichen Eltern festhalten zu wollen. Auch das Ministerium will aber die Rechte leiblicher Väter bei der Anfechtung von Vaterschaft stärken. Es arbeitet an Gesetzentwürfen.

„Das geltende Familienrecht trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung“, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung.

Bislang sieht die gesetzliche Regelung vor, dass ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Manns nicht anfechten kann, wenn zwischen diesem und dem Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht, er also mit dem Kind in einer Familie zusammenlebt und Verantwortung für es trägt. Diese Regelung erklärte das Gericht nun für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Sie soll aber bis zu einer Neuregelung weiter bestehen, längstens bis Ende Juni 2025.

Im konkreten Fall ging es um einen leiblichen Vater aus Sachsen-Anhalt, der auch rechtlicher Vater seines inzwischen dreijährigen Sohns werden will. Bislang ist als solcher aber der neue Lebensgefährte der Mutter eingetragen. Der leibliche Vater wollte dessen rechtliche Vaterschaft anfechten, was aber an der bisherigen Regelung scheiterte.

Das entsprechende Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg wurde nun vom Verfassungsgericht aufgehoben, die Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Fall soll neu verhandelt werden. Der leibliche Vater kann aber – ebenso wie andere leibliche Väter in ähnlichen Fällen – die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Neuregelung beantragen.

Nach der Urteilsverkündung zeigte sich der Mann zurückhaltend. Das Urteil sei „auf jeden Fall ein Erfolg“, sagte er. Für ihn persönlich gebe es aber noch keinen erfolgreichen Ausgang. Er müsse erst ein neues Gesetz abwarten, um irgendwann möglicherweise auch rechtlicher Vater werden zu können. Vorerst will er an seinem Alltag festhalten und das Kind weiter sehen. „Etwas anderes kann ich erst einmal sowieso nicht machen“, sagte er.
© AFP

xity.de
Nach oben scrollen