Zehn Jahre nach der Verurteilung einer Frau aus dem Odenwald wegen gemeinschaftlichen Mordes an ihrem Ehemann bekommt sie nun die Chance auf ein neues Verfahren. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main muss neu über die Wiederaufnahme entscheiden, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied. Danach sind Strafurteile ungültig, wenn die Richterbank fehlerhaft besetzt war. (Az. 2 BvR 1699/22)
Dabei hatte das Landgericht 2011 zunächst den Geliebten und dann die Ehefrau in getrennten Verfahren verurteilt. Einer der Richter war allerdings an beiden Verfahren beteiligt. Die Frau ging gegen ihre Verurteilung durch alle Instanzen. Doch der Bundesgerichtshof und im ersten Durchgang auch das Bundesverfassungsgericht wiesen sie ab.
Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg stellte 2021 fest, dass die Besetzung der Richterbank gegen das Recht der Ehefrau auf ein faires Verfahren verstoßen hatte. Das Landgericht Kassel und das OLG Frankfurt lehnten eine Wiederaufnahme des Verfahrens dennoch ab. Denn die Frau habe nicht dargelegt, dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt auf dem Fehler bei der Besetzung der Richterbank beruhe.
Mit ihrer neuerlichen Verfassungsbeschwerde war die Ehefrau nun erfolgreich. Landgericht und OLG hätten die Anforderungen für eine Wiederaufnahme überspannt, hieß es. Der von ihnen verlangte Nachweis sei „im Fall der Beschwerdeführerin unerfüllbar und unzumutbar“.
Denn hier habe auch der EGMR festgestellt, dass das Urteil gegen die Ehefrau auf einer eigenständigen Beweisführung beruhe. Daher sei es ihr wohl kaum möglich, das Gegenteil zu beweisen. Allein die Vorbefassung eines Richters sei laut EGMR aber ein Hinweis auf eine mögliche Befangenheit gewesen, so dass der Straßburger Gerichtshof einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention festgestellt habe.
Zwar sehe die Strafprozessordnung eine Wiederaufnahme nur dann vor, wenn ein Urteil auf einem solchen Konventionsverstoß „beruht“. Nach dem EGMR-Urteil müsse es hierfür aber ausreichen, dass die Ehefrau während ihres Verfahrens „gerechtfertigte Zweifel“ an der Unabhängigkeit des Richters haben konnte.
Dies wirke sich bereits in dem Verfahren selbst aus, auch wenn es später keinen sichtbaren Niederschlag in dem Urteil gefunden habe. Eine Aufhebung von Strafurteilen wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts ergebe sich auch aus dem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf den „gesetzlichen Richter“.
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