Sonst verliert ein frühzeitig eingelegter Einspruch seine Wirkung, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschied. Es ging um Fälle aus Berlin, über die nun noch einmal verhandelt werden muss. (Az. VIII ZR 165/21 u.a.)
Die Kläger werden seit den Jahren 2008 beziehungsweise 2010 mit Fernwärme beliefert. Dabei zahlen sie einen Bereitstellungspreis, der unabhängig vom Verbrauch ist, und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Der Fernwärmeversorger erhöhte seine Preise. Nachdem sie die erste Jahresabrechnung bekommen hatten, legten die Kläger in den Jahren 2009 und 2011 Widerspruch dagegen ein, zahlten aber in den folgenden Jahren weiter.
Im Jahr 2019 entschied das Berliner Kammergericht in einem anderen Rechtsstreit, dass die Preisänderungsklausel des Versorgers für den Arbeitspreis unwirksam ist. Die Kläger verlangen darum nun die Rückzahlung von zuviel gezahltem Geld. In Berlin entschieden darüber zunächst das Landgericht und das Kammergericht, wo die Kläger wenig Erfolg hatten.
Nun müssen die Berliner Gerichte die Fälle aber neu beurteilen. Der BGH entwickelte die Rechtsprechung für Fernwärmeverträge fort. Wenn ein Kunde demnach einer Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Jahresabrechnung erfolglos widerspricht, muss er das innerhalb der folgenden drei Jahre gegenüber dem Versorger noch einmal bekräftigen.
In den Prozessen in Berlin war dem BGH zufolge aber nicht deutlich geworden, ob die Kläger ihre Widersprüche aus den Jahren 2009 und 2011 noch einmal bestätigten. Darum müssen die Fälle neu verhandelt werden.
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