BGH: Verbraucherverband kann Rückzahlung an Festivalbesucher nicht einklagen

Ein Verbraucherverband kann die Rückzahlung von womöglich zu Unrecht einbehaltenem Geld an Verbraucher nicht einklagen.

Eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Veranstalter eines Festivals in Mecklenburg-Vorpommern scheiterte am Mittwoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Es ging um ein Armband, mit dem auf dem Festivalgelände bezahlt werden konnte. (Az. I ZR 168/23)

Die Besucherinnen und Besucher konnten das Armband kaufen, mit Geld aufladen und damit auf dem Gelände bezahlen. Wenn sie nicht das gesamte Guthaben verbrauchten, bekamen sie es zurück – allerdings nur gegen eine Gebühr von 2,50 Euro.

Die Verbraucherschützer wollten erreichen, dass der Veranstalter das einbehaltene Geld an die Festivalbesucher zurückzahlen muss. Die Klage scheiterte aber erst vor dem Landgericht Rostock, dann in der Berufung vor dem Oberlandesgericht und nun auch vor dem BGH.

Um das Verhalten des Festivalbetreibers ging es in dem Urteil vom Mittwoch nicht. Eine Rückerstattungsgebühr sei unwirksam, betonte der BGH. Denn der Veranstalter erbringe mit der Rückzahlung von nicht verbrauchtem Guthaben keine eigenständige Leistung, die zu vergüten sei. Er erfülle vielmehr eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung. Verbraucherverbände könnten die Rückzahlung aber nicht einklagen, das sei rechtlich nicht möglich.

Jutta Gurkmann vom vzbv begrüßte dennoch die “klare Botschaft” des Urteils, dass Veranstalter für die Rückerstattung in solchen Fällen keine Gebühr verlangen dürften. Sie kündigte an, dass der vzbv das neue Instrument der Sammelklage “weiterhin intensiv nutzen” werde. Damit könne Schadenersatz oder Rückerstattung für viele Verbraucherinnen und Verbraucher gleichzeitig erwirkt werden.
© AFP

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