Sparkassen sollen Zinsen nachzahlen – aber weniger als von Verbraucherschützern gefordert. Die Zinsen bei sogenannten Prämiensparverträgen dürfen sich an den Durchschnittsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere orientieren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschied. Er wies damit höhere Forderungen von Verbraucherzentralen zurück. Diese zeigten sich mit dem Urteil dennoch zufrieden, ebenso wie eine der beklagten Sparkassen. (Az. XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23)
Die vom BGH verhandelte Frage war, wie die Zinsen nachträglich berechnet werden sollten – und wie hoch somit die Nachzahlungen für Kunden ausfallen können. Denn schon 2004 hatte der Gerichtshof erstmals entschieden, dass bestimmte Vereinbarungen in Prämiensparverträgen unwirksam waren. ,Bei dem vor allem vor 20 bis 30 Jahren beliebten Prämiensparen war der gezahlte Zins variabel. Wie der Zinssatz berechnet und geändert werden sollte, wurde in den Verträgen nicht genau beschrieben. So war es der Bank möglich, ihn einseitig anzupassen.
Nach der BGH-Entscheidung 2004 wurden die entsprechenden Klauseln für neue Verträge geändert. Im Oktober 2021 gab es ein weiteres Grundsatzurteil zu älteren Verträgen. Der BGH erklärte damals, dass Banken und Sparkassen variable Zinsen nicht frei festlegen dürften. Sie müssten für die Sparer kalkulierbar sein und sich daher an einem der Leitzinsen der Bundesbank orientieren. Das bekräftigte der BGH später in weiteren Entscheidungen.
In den nun entschiedenen Fällen ging es um Verträge mit der Saalesparkasse und der Ostsächsischen Sparkasse Dresden aus den 90er- und Nullerjahren. Vor Gericht gezogen waren der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentrale Sachsen. Auf ihre Klagen hin legten die Oberlandesgerichte in Dresden und Naumburg dem Zinssatz die Umlaufrendite für inländische börsennotierte Bundeswertpapiere mit acht- bis 15-jähriger Restlaufzeit zugrunde.
Das war den Verbraucherschützern zu wenig. Sie forderten einen sogenannten gleitenden Durchschnittszins, der sich an Hypothekenpfandbriefen und deren durchschnittlicher Rendite der vergangenen zehn Jahre orientiert. So würden spekulative Elemente und Ausreißer ausgeschlossen, argumentierte ihr Anwalt vor Gericht – abrupte Zinsänderungen etwa infolge von Schuldenkrisen würden gedämpft.
Würde der Referenzzins so berechnet, könnten die betroffenen Kunden voraussichtlich mit höheren Nachzahlungen rechnen. Der BGH hatte aber an den Entscheidungen der Oberlandesgerichte nichts auszusetzen und wies die Revisionen der Verbraucherzentralen dagegen nun zurück.
Bei den Prämiensparverträgen handle es sich um absolut risikolose Anlageformen, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger. Der Referenzzinssatz müsse das widerspiegeln. Hypothekenpfandbriefe enthielten dagegen einen Risikoaufschlag, der auch zu einer höheren Verzinsung führe. Darum käme der von den Verbraucherzentralen geforderte Referenzzinssatz nicht in Betracht.
Ellenberger schloss nicht aus, dass es auch andere Referenzzinssätze geben könnte, die möglich seien – die Entscheidungen der Oberlandesgerichte erfüllten aber die Vorgaben.
Die Verbraucherschützer zeigten sich mit dem Urteil dennoch zufrieden. Nun gebe es endlich Klarheit, sagte Patrick Langer vom vzbv. Mit der nun gültigen Berechnungsmethode würden trotzdem „in nicht seltenen Fällen vierstellige Beträge“ für die Kunden herauskommen. Bundesweit rechnet der vzbv mit mehreren tausend Betroffenen. Die Verbraucherzentralen hätten insgesamt 18 Musterfeststellungsklagen eingereicht.
Wer sich keiner dieser Klagen angeschlossen hat, dessen mögliche Ansprüche könnten nach drei Jahren verjährt sein. Solche Fälle würden einzeln angeschaut, sagte Carsten Biesok, Direktor Recht der Sparkasse Dresden. Er betonte, dass seine Sparkasse bereits mit mehr als der Hälfte der betroffenen Kunden Vergleiche geschlossen habe. Die Auswirkungen des Urteils für das Dresdner Institut seien daher eher gering.
Für die sächsische Verbraucherzentrale kündigte deren Teamleiter Recht, Michael Hummel, an, dass Verbraucher angeschrieben würden, die sich der Klage angeschlossen hätten. Alle anderen müssten sich an ihre Sparkasse wenden und mögliche Ansprüche einfordern. Der vzbv kündigte an, er werde einen Musterbrief auf seine Internetseite stellen.
Auch eine betroffene Kundin war zur Urteilsverkündung nach Karlsruhe gereist. Martina Clauß, deren Prämiensparvertrag von der Sparkasse Dresden gekündigt worden war, zeigte sich froh, der Musterfeststellungklage beigetreten zu sein. Ihr stünden auch nach der nun beschlossenen Berechnungsmethode mehr als 1100 Euro an Nachzahlungen zu, sagte sie.
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