Ein Wein gilt auch dann als in einem „Weingut“ hergestellt, wenn der Winzer Rebflächen gepachtet hat und zum Keltern kurzzeitig eine weiter entfernte Anlage mietet. Voraussetzung ist allerdings, dass während des Kelterns nur dieser Winzer die Anlage nutzt, das Keltern leitet und überwacht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Es ging um Weinberge an der Mosel. (Az. C-354/22)
Dort will ein Winzerbetrieb seine Weine mit den Begriffen „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ vermarkten. Die Trauben wachsen aber auf einem 70 Kilometer entfernten, von einem anderen Winzer gepachteten Weinberg und werden auch dort gekeltert. Der Betrieb mietet dazu die Kelteranlage für einen Tag zur ausschließlichen Nutzung. Vereinbart wurde, dass der Wein nach den Vorgaben des Betriebs angebaut und gekeltert wird.
Das Land Rheinland-Pfalz verbot die Nutzung der Begriffe „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ unter diesen Umständen und verwies auf das EU-Recht. Demnach darf ein solcher Wein nur aus Trauben bestehen, die von den Rebflächen dieses Betriebs stammen. Die Herstellung muss außerdem vollständig in diesem Betrieb erfolgen.
Der Weinbaubetrieb wollte die Begriffe weiter nutzen und zog vor Gericht. Die Sache ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dieses bat den EuGH, das europäische Recht auszulegen. Es wollte wissen, wann die Weinherstellung dem namensgebenden Betrieb zuzuschlagen ist. Der EuGH erklärte nun, dass auch gepachtete Weinberge zu dem namensgebenden Betrieb gehören können, wenn dieser Bewirtschaftung und Ernte selbst leitet, überwacht und verantwortet.
Im konkreten Fall entscheidet nun das Bundesverwaltungsgericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden. Dieser trug den Leipzigern Richtern noch auf, zu prüfen, ob die gepachteten Weinberge von der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe des Winzerbetriebs umfasst sind. Nur solche Weine dürften nämlich als Gutsabfüllung gelten – der Begriff stehe für eine höhere Qualität.
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