Rhein-Kreis Neuss – In der Ukraine zugelassene Fahrzeuge, die keinen regelmäßigen Standort in Deutschland haben, dürfen bis zu einem Jahr ab Grenzübertritt vorübergehend am hiesigen Straßenverkehr teilnehmen. Für Fahrzeuge, die seit Grenzübertritt länger als ein Jahr in Deutschland verkehren, gilt nun folgende Regelung: Entgegen der Zulassungsverordnung kann es bei der vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr bleiben, wenn eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungsbehörde erteilt worden ist.
Voraussetzungen sind die Anerkennung als Flüchtling, der Besitz von ukrainischen Zulassungspapieren und ein formloser Antrag auf die befristete Weiternutzung des ukrainischen Kennzeichens, wofür ein Termin zu buchen ist. Nötig sind außerdem eine Erklärung, nicht dauerhaft den Aufenthalt in Deutschland nehmen zu wollen, die Vorlage einer gültigen Grenzversicherung aus einem EU- oder EWR-Staat sowie eine positiv abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung einer dazu berechtigten Stelle. Dazu gehören ausschließlich amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen und Technische Prüfstellen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Dauer der Grenzversicherung, längstens bis zum 1. April 2024. Die Gebühr beträgt in der Regel 25 Euro. Bei komplexen Sachverhalten ist eine höhere Gebühr möglich. Näheres im Internet: www.rhein-kreis-neuss.de/rundumsauto. Dort kann auch die Terminvergabe gewählt werden.