Gericht: Keine Gefahr für Syrer in Heimat – Flüchtlingsstatus abgelehnt

Ein Syrer hat nach einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts in Münster keinen Anspruch auf Anerkennung eines Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzes.

Ein Syrer hat nach einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster keinen Anspruch auf Anerkennung eines Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz. Zu Begründung hieß laut einer Mitteilung vom Montag unter anderem, für Zivilisten bestehe in Syrien keine bürgerkriegsbedingte, ernsthafte Bedrohung für Leib und Leben durch willkürliche Gewalt mehr. Das Verwaltungsgericht Münster hatte zuvor entschieden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge müsse den Flüchtlingsstatus des Manns anerkennen.

Der Kläger stammt laut Gericht aus der Provinz Hassaka im Nordosten Syriens. Er reiste im Jahr 2014 nach Deutschland ein und wollte seinen Status als Flüchtling anerkannt haben. Hilfsweise verlangte er die Anerkennung des sogenannten subsidiären Schutzes, der Flüchtlingen gewährt wird, die zwar kein Asyl bekommen, weil sie nicht politisch verfolgt werden, denen bei einer Rückkehr aber anderweitige Gefahren für Leben und Gesundheit drohen.

Im Dezember 2015 verurteilte das Landesgericht im österreichischen Korneuburg den Mann allerdings wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Die Taten hatte er demnach zwischen April und August 2014 begangen. Wegen der Taten lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung seines Flüchtlingsstatus und des subsidiären Schutzes ab. Nach der gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster ging das Bundesamt in Berufung.

Wie das OVG nun entschied, erfüllte der Mann schon nicht die Voraussetzung für die Anerkennung des Flüchtlingsstatus, weil ihm in Syrien keine politische Verfolgung drohe. Auch wegen der begangenen Schlepperei sei er vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen.

Außerdem habe der Syrer keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Denn in der Provinz Hassaka, aber auch allgemein in Syrien, sei etwa eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens nicht mehr gegeben. Dort noch stattfindende Anschläge – etwa durch die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat – oder andere bewaffnete Auseinandersetzungen erreichten kein solches Niveau mehr, dass Zivilisten damit rechnen müssten, dabei getötet oder verletzt zu werden, erklärte das Gericht.

Darüber hinaus sei der Kläger ebenfalls wegen der begangenen Schlepperei von der Anerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Eine Revision wurde vom Senat nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Entscheidung erging bereits in der vergangenen Woche.
© AFP

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