Krefeld – Eine entsprechende Allgemeinverfügung steht zur Vorberatung zunächst auf der Tagesordnung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Nachhaltigkeit und Landwirtschaft in der Sitzung vom 20. März, um 17 Uhr im Krefelder Rathaus, anschließend zum Beschluss auf der Tagesordnung im Stadtrat am 1. April, um 17 Uhr im Seidenweberhaus. „Wir halten eine Beschränkung des Einsatzes von Mährobotern in Privatgärten im Hinblick auf den Tierschutz für sinnvoll und haben deshalb eine Allgemeinverfügung erarbeitet, die wir der Politik nun vorstellen. Dabei sind die Erfahrungen aus anderen Städten eingeflossen“, sagt Krefelds Umweltdezernentin Sabine Lauxen.
Naturnahe Gärten bieten gerade für die Igel als Lebensraum Potenzial
Die Bestände des Europäischen Igels (Erinaceus europaeus) sind rückläufig. Das Tier steht auf der Roten Liste der gefährdeten Arten. Als einer der gravierendsten Gründe für den sinkenden Igelbestand gilt der Rückgang der Insektenpopulation. Weitere Gründe sind Pestizideinsatz, Lichtverschmutzung und Lebensraumverlust in der freien Landschaft. Deshalb bieten gerade naturnahe Gärten für die Igel als Lebensraum Potenzial. In diesen Gärten werden jedoch inzwischen auch in Krefeld häufig Mähroboter eingesetzt, die bei Nacht eine Gefahrenquelle für Igel und zahlreiche kleine Wirbeltiere wie Erdkröten und andere Amphibien darstellen können. Viele Wildtiere gehen nachts auf Futtersuche und können nicht schnell genug flüchten, wenn sich ihnen der Mähroboter nähert. Igel rollen sich in diesem Fall oft zusammen. Die Mähroboter können gravierende Schnittverletzungen verursachen. Die verletzten Tiere haben meist sehr lange und erhebliche Leidenszeiten. Technische Lösungen, die zum Schutz der Igel an den automatisierten Geräten angebracht oder in jene integriert werden, sind aktuell noch nicht ausgereift.
Verletzen oder töten Mähroboter einen Igel, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Stadtverwaltung hat sich bei der Erarbeitung der Regelungen an in anderen Kommunen bereits aufgestellten Allgemeinverfügungen orientiert. Das Betriebsverbot für Mähroboter soll demnach jahreszeitenabhängig in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages gelten. So ist sichergestellt, dass das Mähroboterverbot zumutbar und verhältnismäßig ist.