Krefeld – Wie der Stadtrat am Dienstag mit breiter Mehrheit beschlossen hat, liegt der Satz für Wohngrundstücke künftig bei 506 Prozent, für die sogenannten Nichtwohngrundstücke bei 995 Prozent. In diese Kategorie fallen unter anderem Gewerbebetriebe, unbebaute Grundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, zum Beispiel Häuser mit Gewerbe im Erdgeschoss. Bisher galt ein einheitlicher Hebesatz für alle Grundstücke von 533 Prozent. An der Grundsteuer A für landwirtschaftliche Betriebe ändert sich nichts, sie bleibt bei 265 Prozent.
Ob die neuen Regelungen für den einzelnen Bürger eine Be- oder Entlastung bedeuten, hängt wesentlich vom jeweiligen Grundsteuermessbetrag ab, der von den Finanzbehörden festgelegt wurde. Die Neufestlegung wurde durch die Grundsteuerreform notwendig, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 angemahnt hatte. Demnach war die alte Regelung verfassungswidrig. Die Finanzbehörden haben daraufhin alle Steuerpflichtigen befragt und neue Grundsteuermessbeträge festgelegt. Diese Messbeträge führen zum Teil zu deutlichen Mehrbelastungen der Bürgerinnen und Bürger, die nun für Wohngrundstücke durch den niedrigeren Hebesatz teilweise abgefedert werden.
Die Kommunen waren gehalten, Hebesätze zu definieren, die für die städtischen Haushalte insgesamt „aufkommensneutral“ sind, also nicht zu verminderten Einnahmen führen. Mit Aufkommensneutralität ist nicht die gleichbleibende Steuerlast des einzelnen Bürgers gemeint. Für Grundstückseigentümer kann es somit zu höheren, niedrigeren oder nahezu gleichbleibenden Steuerbelastungen kommen. Tatsächlich soll jedoch das gesamte Steueraufkommen der Kommune so hoch sein wie vor der Grundsteuerreform. Um dies sicherzustellen, hat der Stadtrat, verbunden mit der Festsetzung des Hebesatzes, eine Evaluation nach der ersten Jahreshälfte 2025 beschlossen, um für das Jahr 2026 gegebenenfalls nachsteuern zu können. Die Option zur Differenzierung der Hebesätze hatte das Land NRW den Kommunen ausdrücklich eingeräumt.