Krefeld – Es ersetzt das Transsexuellengesetz (TSG) und erleichtert trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Personenstandsregister ändern zu lassen. Eine Änderung kann zukünftig durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden. „Mit dem neuen Selbstbestimmungsgesetz will man die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung anderer lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen stärken“, erklärt Dezernentin Cigdem Bern. „Eine gerichtliche Entscheidung sowie eine psychologische Begutachtung sind nun grundsätzlich nicht mehr erforderlich“. Bereits ab Donnerstag, 1. August, können Wünsche auf Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens beim Standesamt Krefeld angemeldet werden über das Serviceportal der Stadt: https://www.krefeld.de/de/buergerservice/standesamt-krefeld/
„Die Änderung des Geschlechts und Vornamens erfolgt in zwei Stufen“, erläutert Marcel Mack vom Krefelder Bürgerservice die neue Vorgehensweise. „Nach der Anmeldung beim Standesamt kann innerhalb von drei bis sechs Monaten – das heißt frühestens ab 1. November – eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrages sowie zur Vornamensführung abgegeben werden. Zum Termin der Erklärung sind folgende Unterlagen mitzubringen: Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Identitätsnachweis im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit, Geburtsurkunde, gegebenenfalls Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde. Sofern man sechs Monate nach der Anmeldung keine Erklärung abgegeben hat, wird die Anmeldung gegenstandslos“. Nach der erfolgten Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens/der Vornamen im Personenstandsregister gilt für eine neuerliche Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr (für Volljährige).
Für minderjährige Personen besteht vor Abgabe der Erklärung eine Beratungspflicht durch eine geeignete Stelle. Diese Beratung kann erfolgen durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinderund jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Für Minderjährige muss die Zustimmung der Sorgeberechtigten vorliegen, bei Minderjährigen zwischen fünf und 13 Jahren müssen die Sorgeberechtigungen vorab eine entsprechende Beratung in Anspruch nehmen.