Das entschied das Verwaltungsgericht in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt am Mittwoch. Es lehnte damit den Antrag der 17-jährigen Schülerin und ihrer Eltern ab. Eine gesichtsverhüllende Verschleierung verstoße gegen die Pflicht der Schülerin, an dem schulischen Bildungsziel der offenen Kommunikation mitzuarbeiten, hieß es.
Das Unterrichtskonzept der offenen Kommunikation erfordere ein freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrern und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander, führte das Gericht in einer Mitteilung weiter aus. Eine Verschleierung mit einem sogenannten Nikab, der nur die Augen erkennen lässt, schränkt demnach das Konzept der offenen Kommunikation erheblich ein. Damit beeinträchtigt eine solche Verschleierung laut Gericht den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.
Eine freie Kommunikation umfasse neben verbaler auch nonverbale Kommunikation. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Bewertung der mündlichen Mitarbeit. Eine offene Kommunikation und darauf beruhende Leistungsbewertung könne nicht gelingen, ohne den Gesichtsausdruck des Gegenübers wahrzunehmen.
Ein möglicher Eingriff in die Glaubensfreiheit der Schülerin sei angesichts der staatlichen Bildungsziele gerechtfertigt, hieß es weiter. Eine gesetzliche Regelung zur Vollverschleierung im Unterricht sei nicht nötig, weil bestehende Regeln ausreichten. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.
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