Düsseldorf – Das dient dazu, die Zahl der Verletzungen und Gefährdungen von Menschen durch unsachgemäßen Gebrauch von Feuerwerkskörpern zu reduzieren. Verboten sind die Feuerwerkskörper der Kategorie F2, also typisches Silvesterfeuerwerk für Erwachsene, wie zum Beispiel Raketen, Böller und Feuerwerksbatterien. Erlaubt bleiben dagegen so genanntes Jugendfeuerwerk – wie etwa Wunderkerzen und Bodenfeuerwirbel – und alle Feuerwerkskörper, die ganzjährig und an Menschen ab zwölf Jahren abgegeben werden dürfen.
Das Feuerwerksverbot gilt von Dienstag, 31. Dezember 2024 (Silvester), 20 Uhr, bis Mittwoch, 1. Januar 2025 (Neujahr), 6 Uhr. Während dieser Zeit ist es im öffentlichen Straßenraum in der Altstadt verboten, Feuerwerkskörper der Kategorie F2 mitzuführen oder gar zu entzünden.
Das Verbot umfasst ein Gebiet von der Ratinger Straße im Norden, der Heinrich-Heine-Allee im Osten, der Flinger Straße und dem Gebiet um den Apolloplatz/Rheinkniebrücke im Süden und dem Rhein im Westen.
Kontrollstellen, wie etwa beim Glasverbot zu Karneval, gibt es weiterhin nicht, weil der Besucherandrang in der Altstadt zu Silvester erfahrungsgemäß deutlich geringer ist als an den Karnevalstagen. Auf den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Abbrenn- und Mitführverbots wird auf den Straßen durch eine Beschilderung hingewiesen, die nach Weihnachten an verschiedenen Stellen am Rande des Gebietes, in dem das Feuerwerksverbot gilt, angebracht werden wird. Verbotswidrig mitgebrachte Feuerwerkskörper dürfen durch die Polizei und das Ordnungsamt sichergestellt werden. Die sichergestellten Feuerwerkskörper werden unmittelbar vor Ort vernichtet. Dazu werden an verschiedenen Stellen mit Wasser gefüllte Container aufgestellt, in denen Feuerwerkskörper unbrauchbar gemacht und zwischengelagert werden können.
Die Außendienste des Ordnungsamtes werden zum Jahreswechsel mit erhöhtem Personalaufwand im Einsatz sein. Die Streifen des Ordnungsamtes kümmern sich neben der Einhaltung des Böllerverbots um die Einhaltung der Düsseldorfer Straßenordnung, der Sondernutzungssatzung, des Immissionsschutzgesetzes, des Jugendschutzgesetzes sowie um den Taxihalteplatz an der Heinrich-Heine-Allee.