Dies stellte das Oberlandesgericht im niedersächsischen Oldenburg nach Angaben vom Freitag in einem Rechtsstreit um Eigentumsverhältnisse zwischen Pferdebesitzern nach einer künstlichen Besamung einer Stute aus dem Münsterland samt anschließendem Embryonentransfer in eine sogenannte Leihstute klar. (Az. 8 U 36/24)
Auf die Frage der genetischen Abstammung des Fohlens komme es in diesem Fall nicht an, betonte das Gericht. Seit dem Zeitpunkt der sogenannten Einnistung des Embryos in der Gebärmutter der Leihstute sei dieser aus juristischer Sicht zu einem “wesentlichen Bestandteil” des Muttertiers geworden. Mit dem Kauf der Leihstute würden die neuen Besitzer automatisch auch das Eigentum an dem zu diesem Zeitpunkt unentdeckten Embryo erwerben.
Hintergrund des Zivilprozesses ist ein Streit zwischen Pferdebesitzern nach einer künstlichen Besamung einer Stute, deren Nachwuchs anschließend von einer anderen Stute ausgetragen werden sollte. Nach der Besamung wurde die befruchtete Eizelle der Leihstute eingesetzt. Ein Tierarzt kam nach einer Trächtigkeitsuntersuchung aber zu dem Ergebnis, dass der Embryonentransfer gescheitert war. Die Leihstute wurde daher als nicht tragend eingestuft.
Später wurde das Tier an eine nichtsahnende neue Besitzerin verkauft, die anschließend überrascht doch eine Trächtigkeit bemerkte. Als der Besitzer der biologischen Mutterstute davon erfuhr, forderte er die Herausgabe des Fohlens. Dies lehnte die neue Besitzerin ab, es kam zum Prozess. In erster Instanz entschied schon das Landgericht Aurich für die Frau, der Besitzer der biologischen Mutterstute scheiterte nun auch vor dem Oberlandesgericht.
Nach dessen Feststellungen können zwar auch Pferdeembryos grundsätzlich den Besitzer wechseln. Laut Tierzuchtgesetz seien diese “sonderrechtsfähig”, stellte es klar. Der Besitzer der Mutterstute sei zunächst auch Eigentümer des Embryos gewesen. Ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Einnistung des Embryos in der Leihstute habe er dieses Eigentumsrecht allerdings verloren.
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