Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss zu einem Vermögensarrest im Zuge eines strafrechtlichen Verfahrens gegen einen Mitarbeiter des Börsenbetreibers Deutsche Börse AG klar. (Az. 7 Ws 253/23)
Gegen den geständigen Beschuldigten ermittelt die Staatsanwaltschaft nach Gerichtsangaben wegen 154 Fällen mutmaßlicher verbotener Insidergeschäfte. Er soll dazu noch unveröffentlichte sogenannte Ad-hoc-Mitteilungen genutzt haben. Der Mann handelte demnach mit Aktien und Derivaten über ein von ihm verwaltetes Depot seiner Ehefrau und nahm so knapp 1,3 Millionen Euro ein.
Laut Gericht stellte sich bei weiteren Ermittlungen aber heraus, dass die von dem Mann genutzten Ad-hoc-Mitteilungen von Firmen lediglich in rund einem Drittel der 154 Fällen tatsächlich Insiderinformationen enthalten hatten. In den übrigen Fällen nahm der Beschuldigte dies lediglich irrtümlich an.
Trotzdem verhängte das Landgericht in Frankfurt im Rahmen des Verfahrens gegen den Mann einen vorläufigen Arrestbeschluss über die volle Höhe der Erlöse aus allen verdächtigen Insidergeschäften, um die Gewinne zu sichern.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wies das OLG nun mit seinem nicht weiter anfechtbaren Beschluss ab. Die Einziehung sämtlicher Erlöse stehe im Einklang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften. Demnach stelle bereits ein “untauglicher Versuch” eines Insiderhandels, bei dem ein Verdächtiger nur irrtümlich davon ausgehe, über einen Informationsvorsprung gegenüber anderen Marktteilnehmer zu verfügen, eine rechtswidrige Tat dar.
Grundsätzlich genüge aus juristischer Sicht eine versuchte Tatbegehung als sogenannte Anknüpfungstat, die eine vorläufige Beschlagnahme erfordere. Die Taten seien ursächlich für die Kaufentscheidungen des Manns gewesen, erklärte das Gericht in seinem bereits am 25. Juli verkündeten Beschluss. Ob die Taten nur versucht oder vollendet gewesen seien, spiele keine Rolle.
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