Hat ein Anleger bei einer kriminellen Gesellschaft in Gold investiert, muss eine Lagerhalterin bei einer Insolvenz des Unternehmens keinen Schadenersatz für den geprellten Anleger zahlen. Der Lagervertrag zwischen den Unternehmen biete keinen Schutz für den Anleger, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Montag mit. Es wies eine Klage auf Zahlung von 250.000 Euro zurück. (Az.: 13 U 180/22)
Die Anlagegesellschaft hatte die Anleger über die Menge des tatsächlich vorhandenen Golds und die vermeintliche Miteigentümerschaft getäuscht. Als dies bekannt wurde, klagte der Anleger gegen die Betreiberin eines Hochsicherheitslagers, wo die Anlagegesellschaft Gold eingelagert hatte.
Ende 2019 wurde über das Vermögen der Anlagegesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Geschäftsführer wurde wegen schweren Betrugs und Geldwäsche zu sechs Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Vom Lager verlangte der Anleger nun vor Gericht Schadenersatz.
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage in erster Instanz ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Aus dem Vertrag über die Einlagerung zwischen den Unternehmen könne der Anleger keinen Anspruch herleiten, urteilten die Richter. Der Vertrag schütze keine dritten Beteiligten.
Es gebe auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Lagerhalterin wusste laut Urteil nichts vom kriminellen Handeln der Anlagegesellschaft. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich über die Geschäftsmodelle ihrer Kunden zu informieren. Einer Kenntnis der kriminellen Handlungen verschloss sie sich nicht bewusst, weshalb auch kein grob fahrlässiges Verhalten vorlag.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Nach Angaben des Oberlandesgerichts sind beim 13. Zivilsenat derzeit noch weitere 154 Verfahren mit vergleichbaren Vorwürfen anhängig. Auch am Landgericht Darmstadt stehen Entscheidungen in noch rund 300 Verfahren zu dem mutmaßlichen sogenannten Schneeballsystem aus.
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