Ein Polizist kann für Schäden an einem Streifenwagen haften, wenn er bei unklarer Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin laut Mitteilung vom Montag und wies damit die Klage eines Polizeikommissars ab. Der Beamte war mit einer Geschwindigkeit von mehr als 90 Stundenkilometern unterwegs gewesen. Er habe seine Sorgfaltspflichten „grob fahrlässig“ verletzt, hieß es zur Begründung.
Der Polizeikommissar des Landes Berlin hatte nach Gerichtsangaben im November 2017 den Auftrag für einen Einsatz in Berlin-Lübars erhalten. Dort war ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden. Der Polizist fuhr mit mehr als 90 Stundenkilometern bei unübersichtlicher Verkehrslage. Der Aufprallunfall erfolgte dann trotz starker Bremsung mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 Stundenkilometern.
In der Folge sollte der Polizeikommissar für die Hälfte des Schadens am Einsatzfahrzeug aufkommen. Dabei warf ihm sein Arbeitgeber grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner dienstlichen Sorgfaltspflichten vor.
Es sei ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, argumentierte der Kommissar. Bei der Einsatzfahrt sei zudem besondere Eile geboten gewesen, um die Einbrecher noch am Tatort anzutreffen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab.
Auch nach den Sonderrechten für Polizisten dürfe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur dann missachtet werden, „wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe“, befand das Gericht. Daran habe sich der Kläger jedoch nicht gehalten.
Der Polizist hätte aufgrund der konkreten Verkehrslage am Unfallort vorsichtiger und damit langsamer fahren müssen, führte das Gericht aus. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt. Denn es sei nur um einen mutmaßlichen Einbruch gegangen. Eine akute Gefährdung habe nicht bestanden.
Laut Gericht durfte der Polizeibeamte daher anteilig in Höhe der Hälfte des Schadens in Regress genommen werden. Er muss damit rund 4225 Euro zahlen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der andere Unfallbeteiligte den Unfall mitverschuldet habe. Das Urteil vom 18. März ist noch nicht rechtskräftig.
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