Das Kammergericht Berlin wies am Donnerstag die Berufung der Mutter des Models zurück, das 2021 durch einen Suizid ums Leben gekommen war. Die Äußerungen Boatengs verletzten nicht den sogenannten postmortalen Achtungs- und Geltungsanspruch der verstorbenen Tochter, so das Gericht in der Begründung.
Dem vorausgegangen war eine Unterlassungsklage der Mutter des Models gegen Boatengs Aussagen in einem Interview kurz vor dem Suizid ihrer Tochter. Darin warf der Fußballer seiner Exfreundin unter anderem vor, dass sie ihn zu der Beziehung gezwungen habe. Die Mutter ging gegen insgesamt sechs Aussagen in dem Interview vor, das Landgericht Berlin untersagte aber nur eine davon. Dagegen legte die Mutter Berufung ein, über die nun am Kammergericht verhandelt wurde.
Die Mutter hatte argumentiert, dass durch das Interview, das mittlerweile nicht mehr online verfügbar ist, der postmortale Achtungsanspruch ihrer Tochter verletzt worden sei, weil ihr unter anderem Straftaten vorgeworfen würden. Richter Oliver Elzer sagte am Donnerstag, die Äußerungen stellten aus Sicht des Senats zwar eine Verletzung dar, seien aber nicht derart schwerwiegend, dass sie ein Verbot rechtfertigen würden.
Für die Verletzung des postmortalen Achtungsanspruchs müsse eine Verletzung der Menschenwürde vorliegen, was in diesem Fall aber nicht vorliege, befand der Senat. Auch eine Verletzung des postmortalen Geltungsanspruchs liege nicht vor, weil Boatengs Exfreundin keine „besondere Lebensleistung“ hinterlasse, aus der ein besonderes öffentliches Ansehen erwachse. Eine solche habe die Rechtsprechung beispielsweise bei Persönlichkeiten wie der Schauspielerin Marlene Dietrich oder dem früheren Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) angenommen.
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