Sie liegt im öffentlichen Interesse und verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag mitteilte. Berlin gilt derzeit stadtweit als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. (Az. VIII ZR 16/23)
Es dürfen deshalb höchstens zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden. Im konkreten Fall klagten Mieter gegen ihre Vermieterin, eine Firma. Sie zogen im September 2015 ein und haben einen Staffelmietvertrag, die Miete steigt also in regelmäßigen Abständen. Ihre monatliche Kaltmiete von 1931 Euro halten sie für etwa 650 Euro zu hoch.
Diese dürfe nur 1280 Euro betragen, forderten sie vor Gericht. Vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte und vor dem Berliner Landgericht hatte die Klage im Jahr 2022 Erfolg, nun scheiterte auch die Revision der Vermieterin vor dem BGH.
Das Ziel, dem überdurchschnittlich starken Anstieg der Mieten bei der Wiedervermietung entgegenzuwirken, sei auf angespannten Wohnungsmärkten legitim, erklärte der BGH. So sollten Menschen weiter Wohnungen in ihrer bisherigen Umgebung bezahlen können. Die Lage sei vielerorts weiterhin angespannt.
Die gesetzliche Regelung sei weiterhin dazu geeignet, das Ziel zu erreichen, und auch notwendig. Der Gesetzgeber habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraums eingehalten und auch die Interessen von Vermietern ausreichend berücksichtigt. So könne nicht festgestellt werden, dass die Miete keinen ausreichenden Bezug mehr zum Markt habe.
Vermieter hätten nicht davon ausgehen können, dass neue Mietverträge oder Staffelmieten in bestehenden Verträgen nach Auslaufen der ersten Mietpreisbremse nicht mehr reguliert würden, führte der BGH aus. Die Verlängerung der Regelung sei zumutbar. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz würden gewahrt.
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