Unfälle auf dem Rückweg von der Arbeit sind in aller Regel nur auf direkter Strecke zwischen Betrieb und Wohnort vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Das bekräftigte das Landessozialgericht der Länder Niedersachsen und Bremen in Celle in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Ein sogenannter Abweg könne nur ausnahmsweise im Fall eines Irrtums aufgrund äußerer Umstände mitversichert sein – etwa schlechter Beschilderung oder Dunkelheit. (Az. L 14 U 164/21)
In dem Prozess ging es um die Klage eines unter Diabetes leidenden Manns, der auf dem Rückweg von seiner Arbeit mit seinem Auto in den Gegenverkehr geraten und bei einer Kollision mit einem Lastwagen schwerverletzt worden war. Ein Notarzt stellte bei ihm eine Unterzuckerung fest. Eine Anerkennung als Wegunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab, weil sich der Unfall von der Arbeit aus betrachtet vier Kilometer hinter dessen Wohnort ereignet hatte.
Nach Auffassung der Berufsgenossenschaft war der Mann folglich bereits in entgegengesetzter Richtung unterwegs und befand sich nicht mehr auf dem direkten Rückweg von der Arbeit. Dem hielt der Betroffene in seiner Klage laut Gericht entgegen, dass dies krankheitsbedingt geschehen sei. Er habe wegen Unterzuckerung die Orientierung verloren und sei weitergefahren.
Laut Urteil kommt es darauf allerdings nicht an. Die Richterinnen und Richter des Landesozialgerichts stellten klar, dass es sich dabei um eine „innere Ursache“ in Form einer Bewusstseinsstörung infolge diabetesbedingter Unterzuckerung gehandelt habe. Eine Ausdehnung auf derartige Fälle würde „eine Überdehnung des Versicherungsschutzes auf Arbeitswegen“ darstellen. Dies widerspreche dem Sinn der Unfallversicherung.
Die gesetzliche Wegeunfallversicherung decke lediglich „ausnahmsweise“ auch irrtümliche Abwege vom direkten Fahrweg aufgrund „der äußeren Umständen der Beschaffenheit des Verkehrsraums“ ab, führt das Gericht dazu weiter aus. Dazu gehörten eben etwa Dunkelheit und Nebel sowie schlechte Beschilderung.
Mit seiner bereits im April getroffenen Entscheidung hob das Gericht ein anders lautendes Urteil des Sozialgerichts in Oldenburg auf, das dem Kläger in seinem Streit mit der Berufsgenossenschaft in erster Instanz Recht gegeben hatte. Wegen der „grundsätzlichen Bedeutung“ des Falls ließ das Landessozialgericht in Celle eine Revision nach eigenen Angaben aber zu.
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