Düsseldorf – Ziel der Verordnung ist, Verbraucherinnen und Verbraucher über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft von Lebensmitteln zu informieren. In Deutschland sind die Vorschriften zur Information über allergene Zutaten in unverpackten Lebensmitteln in der „Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ geregelt. Darauf weist das Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Landeshauptstadt Düsseldorf hin.
„Egal ob in der Bäckerei, der Metzgerei, im Restaurant, im Supermarkt, in Kantinen, in Schulen, in Kindergärten oder in der Eisdiele – Unternehmen müssen Informationen darüber vorhalten, in welchen Produkten Zutaten enthalten sind, die möglicherweise Allergien auslösen. Kundinnen und Kunden sollen vor dem Kauf und ohne Extra-Nachfragen alle wichtigen Informationen über die Zutaten und Inhaltsstoffe erhalten. Gerade für Menschen mit Lebensmittelallergien ist die Kennzeichnung enorm wichtig“, erklärt Klaus Meyer, Leiter des Institutes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
Die nachfolgenden 14 häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten müssen stets angegeben sein. Die Verwendung der betreffenden Zutaten muss sich entweder aus dem Zutatenverzeichnis oder der Bezeichnung des Lebensmittels ergeben:
1. Glutenhaltiges Getreide
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse
8. Schalenfrüchte
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
12. Schwefeldioxid und Sulphite
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Die Angaben dieser Allergene sind gut sichtbar, deutlich und gut lesbar zum Beispiel auf einem Schild am Lebensmittel, in der Speise- und Getränkekarte oder dem Preisverzeichnis beziehungsweise in einem Aushang oder in einer Kladde aufzuführen, so dass sich Kunden vor dem Kauf oder der Bestellung über Allergene informieren können. In der Verkaufsstätte muss ein deutlicher, gut sichtbarer Hinweis auf Allergenkennzeichnung vorhanden sein.
„Trotz der steigenden Zahl an Unverträglichkeiten und Allergien herrscht mehrere Jahre nach der Einführung der Verordnung in vielen Betrieben und bei deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aber immer noch ein hohes Maß an Unwissenheit in Bezug auf Allergene in Lebensmitteln“, sagt Klaus Meyer.
Die Düsseldorfer Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure überwachen im Rahmen ihrer regelmäßigen Betriebskontrollen die Kennzeichnungspflicht. Dabei wird weiterhin eine erhöhte Zahl an Kennzeichnungsmängeln festgestellt, die durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes systematisch verfolgt und abgestellt werden.
Weitere Fragen zum Thema Allergenkennzeichnung beantwortet das Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen unter der Telefonnummer 0211-8993227.