Verfassungsrichter begrüßen Pläne für Schutz vor politischer Einflussnahme

Die Richterinnen und Richter am Bundesverfassungsgericht haben positiv auf eine Initiative von Ampel-Koalition und Union für einen besseren Schutz des Gerichts vor politischer Einflussnahme reagiert.

Das Bundesverfassungsgericht begrüße das Bestreben des Gesetzgebers, „die Funktionsbedingungen der Verfassungsgerichtsbarkeit zu sichern“, hieß es in einer am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme des sogenannten Plenums. Ihm gehören alle 16 Verfassungrichter und -richterinnen an.

„Die Verfasserinnen und Verfasser des Grundgesetzes haben Stellung und Struktur des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1949 maßgeblich in Ermangelung unmittelbarer institutioneller Vorläufer in der deutschen Verfassungsrechtstradition nur in Ansätzen ausgeformt“, führten die Juristinnen und Juristen aus. 75 Jahre später „ist eine nähere verfassungsrechtliche Konturierung des Bundesverfassungsgerichts möglich und überzeugend“.

Ein solcher Schritt liege auch deshalb nahe, „weil ein Blick über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus zeigt, dass sich autokratische Bestrebungen auch und gerade gegen die Verfassungsgerichtsbarkeit als Garantin einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung richten können“, gaben die Richterinnen und Richter zu bedenken.

Die Initiative von Ampel-Koalition und Union sieht unter anderem vor, bestimmte Strukturen des Gerichts im Grundgesetz festzuschreiben. Dazu gehören der Status des Gerichts, die Aufteilung in zwei Senate, die Zahl der Richterinnen und Richtern sowie die maximale Amtszeit von zwölf Jahren und die Altersgrenze von 68 Jahren.

Diese Festlegungen sind bisher in einem Gesetz geregelt, das mit einfacher Mehrheit geändert werden kann. Für Grundgesetzänderungen hingegen sind Zwei-Drittel-Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat nötig. Gegen eine Überführung der Regeln ins Grundgesetz „erhebt das Bundesverfassungsgericht keine Einwendungen“, hieß es in der Stellungnahme.

Gewählt werden die Richterinnen und Richter am Bundesverfassungsgericht je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat – das steht ebenfalls im Grundgesetz. Nicht festgeschrieben ist dort aber, dass die Wahl mit Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen muss. Das steht nur im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Das Gleiche gilt für ähnliche Regelungen etwa zur Wahl der Präsidentinnen und Vizepräsidenten.

Überlegungen, auch diese Vorschriften ins Grundgesetz zu übernehmen, wollte das Gerichtsplenum nicht kommentieren. Hier seien „für die gegenläufigen Positionen jeweils gut nachvollziehbare Argumente vorgebracht worden“.

Die Argumente fußten „nicht zuletzt auf unterschiedlichen prognostischen Einschätzungen über künftige politische Mehrheitsbildungen, zu denen auch dem Bundesverfassungsgericht keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen“, hieß es weiter. „Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverfassungsgericht insoweit von einer Stellungnahme ab.“

Politikerinnen und Politiker von Ampel-Koalition hatten monatelang mit Unionsvertretern über die geplanten Änderungen verhandelt. Hintergrund sind Entwicklungen einer Aushöhlung des Rechtsstaats in anderen Ländern wie Polen oder Ungarn und das Erstarken der AfD, die der Verfassungsschutz in Teilen als gesichert rechtsextremistisch einstuft.
© AFP

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