Urteil zu Künstlersozialversicherung: Tattoo kann „Gesamtkunstwerk“ sein

Flamenco-Bühnentanz ist laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichts Kunst und eine Flamencotänzerin daher eine Künstlerin. Gleiches kann im Einzelfall auch für eine Tätowiererin gelten.

Flamenco-Bühnentanz ist laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichts Kunst – und eine Flamencotänzerin daher Künstlerin. Gleiches kann im Einzelfall auch für eine Tätowiererin gelten, wie das Gericht in Kassel in zwei am Freitag bekanntgegebenen Urteilen zur Sozialversicherung in der Künstlersozialkasse (KSK) entschied. Mit einem dritten Urteil lehnte das BSG die KSK-Versicherung einer Hochzeitsrednerin ab. (Az. B 3 KS 1/23 R, B 3 KS 1/22 R und B 3 KS 2/22 R)

Die KSK soll Künstler und Publizisten sozial absichern, die oft freiberuflich und für wechselnden Auftraggebern tätig sind. Als Künstler gilt, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Tätowierer können sich meist nicht in der KSK versichern. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies als eine eher handwerkliche Tätigkeit, es gab aber bereits Ausnahmen. Diese Rechtsprechung hat das BSG nun aber konkretisiert und erweitert. Danach haben Tätowierer ebenfalls Zugang zur KSK, wenn sie eine künstlerische Ausbildung haben und „der Entwurf des individuellen Motivs und dessen Umsetzung in einem Tattoo als Unikat zu einem Gesamtkunstwerk verwoben sind“. Die Umsetzung „kreativer Ideen“ reiche nicht.

Die Klägerin ist diplomierte Designerin und arbeitet als Tätowiererin in Hamburg. Nach Überzeugung des BSG waren bei ihr diese Voraussetzungen erfüllt. Die Richter warnten gleichzeitig aber vor falschen Hoffnungen: „Nach wie vor ist nicht jedes Tattoo Kunst und nicht jeder Tätowierer Künstler.“

Im Fall der Flamencotänzerin betonte das BSG, dass Tanz darstellende Kunst und daher auch Flamenco „als Kunst anzuerkennen“ sei. Abzugrenzen sei dies allerdings von Tanzsport und Freizeit. Die Klägerin trete aber als Bühnentänzerin auf und bilde überwiegend Bühnentänzerinnen aus. Daher sei sie in der KSK zu versichern.

Die dritte Klägerin arbeitet als Hochzeitsrednerin und freie Zeremonienleiterin im Raum Stuttgart. Dies sei „keine künstlerische Tätigkeit“, urteilte das BSG. Aber auch als Publizistin sei sie nicht versichert. Denn anders als etwa bei Schriftstellern und Journalisten seien Hochzeitsreden „schon ihrem Zweck nach nicht auf eine Verbreitung in der Öffentlichkeit“ gerichtet.
© AFP

xity.de
Nach oben scrollen