Wenn eine Versicherung die Beitragshöhe von einem gesundheitsbewussten Verhalten abhängig macht, muss sie die Kriterien hierfür transparent offenlegen. Andernfalls sind entsprechende Vertragsklauseln unwirksam, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az. IV ZR 437/22)
Im Streitfall ging es um einen sogenannten Telematik-Tarif für eine Berufsunfähigkeitsversicherung der Augsburger Generali-Tochter Dialog. Nach den Vertragsbedingungen sollten die Versicherungsnehmer eine Smartphone-App nutzen und dort an einem „Vitality Programm“ teilnehmen. Durch Bewegung, Sport oder Arztbesuche konnten die Teilnehmer Punkte sammeln. Der so erreichte „Vitality Status“ wirkte sich auf die Überschussbeteiligung und damit letztlich auch auf die Höhe der Versicherungsprämien aus.
Dagegen klagte die Hamburger Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten. Mit Erfolg: Die Vertragsklausel sei intransparent und daher unwirksam, urteilte der BGH. Es werde nicht deutlich, nach welchen Maßstäben die „Modifikation der Überschussbeteiligung“ und damit letztlich die Berechnung der Beiträge erfolge.
Zudem verwarfen die Karlsruher Richter eine Klausel, wonach der Versicherer automatisch von einem nicht gesundheitsgerechten Verhalten ausgeht, wenn das Smartphone keine Daten aus dem „Vitality Programm“ übermittelt. Damit würden den Versicherten unzulässig auch technische oder andere Fehler angelastet, für die sie nicht verantwortlich sind, kritisierte der BGH.
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