Ein Smiley in einer Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl ist einem Urteil zufolge ungültig. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln nach eigenen Angaben vom Freitag. Ein Smiley dürfe in einem sogenannten Listenkennwort einer Vorschlagsliste unter anderem dann nicht benutzt werden, wenn das Bildzeichen keine Wortersatzfunktion einnehme, sondern lediglich einen Gefühlszustand ausdrücke, begründete das Gericht seine Entscheidung. (Az. 9 TaBV 3/23)
Im konkreten Fall fochten fünf Arbeitnehmer eines weltweit tätigen Logistikkonzern am Flughafen Köln/Bonn die Wahl ihres 25-köpfigen Betriebsrats an. Der Wahlvorstand habe ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen ihres verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen, argumentierten sie. Verwendet worden seien stattdessen die Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle genannten Wahlbewerber.
Laut Gerichtsangaben hatten die Arbeitnehmer beim Wahlvorstand zunächst einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „fair.die“ eingereicht. Das wies der Vorstand wegen einer Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurück. Darauf entschieden sich die Arbeitnehmer für das Kennwort „FAIR die Liste“, wobei dieses in der Mitte mit einem Smiley versehen war. Dieses Kennwort sowie drei weitere ebenfalls mit Smiley versehenen Alternativen lehnte der Wahlvorstand ebenfalls ab.
Wie das Landesarbeitsgericht entschied, ist ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es – wie das benutzte Smiley – lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrücke, keine eindeutige Wortersatzfunktion ausübe und nicht mit ausgesprochen werde.
Zudem hätte auch bei dem Kennwort „FAIR die Liste“ eine Verwechslungsgefahr mit dem lautsprachlich ähnlich klingenden „ver.di-Liste“ bestanden, erklärte das Gericht weiter. Rechtsbeschwerde ließ das Gericht nicht zu.
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