Wer zweimal binnen kurzer Zeit gegen Verkehrsregeln verstößt, kann einem Urteil aus Hessen zufolge auch zweimal mit einem Fahrverbot bestraft werden. Dass der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot verbüßt habe, sei kein ausreichender Grund dafür, auf ein zweites Verbot zu verzichten, entschied das Amtsgericht in Frankfurt am Main nach Angaben vom Donnerstag. (Az.: 971 OWi 916 Js 59363/23)
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Mann den Mindestabstand zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Bereits rund sechs Wochen zuvor hatte er den Mindestabstand an derselben Messstelle ebenfalls nicht eingehalten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von vier Wochen verhängt worden, die er vor der Verhandlung bereits verbüßt hatte. Das Amtsgericht verhängte für den zweiten Fall nun ein Bußgeld und ein weiteres Fahrverbot von vier Wochen.
Es sei als Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verstoß gedacht, entschieden die Richter. Dies werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Verurteilung beider Verstöße nur ein Fahrverbot verhängt werden können, wegen der besonders beharrlichen Neigung zum strafbaren Verhalten des Autofahrers sei in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot angemessen gewesen.
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