Diese schließe Regelungslücken nur bedingt und schaffe gleichzeitig neue verfassungsrechtliche Risiken, heißt es in einem am Donnerstag vorgestellten Sonderbericht des Rechnungshofs. Konkret geht es darum, wie viel Parteienwerbung die Fraktionen in ihren Social-Media-Auftritten betreiben dürfen und wie gegen eine unerlaubte Nutzung vorgegangen werden kann.
Der Bundesrechnungshof hatte Anfang des Jahres einen Großteil der Social-Media-Aktivitäten der Fraktionen für rechtlich unzulässig erachtet, weil darin nicht nur über Tätigkeiten innerhalb der Fraktionen informiert, sondern auch direkte oder indirekte Parteienwerbung verbreitet wurde. Dies ist nach derzeitiger Gesetzeslage nicht erlaubt und gefährde „die verfassungsrechtliche Legitimation der Fraktionsfinanzierung“, beurteilte der Rechnungshof.
Der Rechnungshof empfahl dem Bundestag daher eine Reform der Regeln für die Öffentlichkeitsarbeit. Die Ampel-Fraktionen und die Union erarbeiteten einen Gesetzentwurf. Dieser sieht vor, dass die Fraktionen frei über Mittel, Ort, Zeit und Häufigkeit der Social-Media-Aktivitäten entscheiden sollen und nicht an ein politisches Neutralitätsgebot gebunden sind. Auch darin sieht der Rechnungshof verfassungsrechtliche Risiken: „Die Grenzen zwischen Fraktions- und Parteiarbeit verschwimmen“, kritisierte die Behörde.
Der Rechnungshof hatte den Bundestag zudem aufgefordert, Sanktionen für Regelverstöße wie die unerlaubte Verwendung von Fraktionsgeldern einzuführen. Dies sei nicht umgesetzt, moniert der Rechnungshof nun. Auch bestehe weiterhin keine Pflicht, nicht erlaubte Social-Media-Inhalte zu löschen. Gelobt wird dagegen der Plan, dass für die Fraktionen in den sechs Wochen vor einer Bundestagswahl strengere Regeln für die Auftritte in den sozialen Medien gelten sollen.
Der Bund stellt den Bundestagsfraktionen derzeit jährlich und 140 Millionen Euro sowie Sachleistungen zur Verfügung. Daraus finanzieren sie auch ihre Öffentlichkeitsarbeit einschließlich ihrer Auftritte in den sozialen Medien.
© AFP