Die Betroffenen können keine Aufenthaltsgenehmigung auf Grundlage einer anderen Norm bekommen, welche den Aufenthalt bei einer rechtlich unmöglichen Ausreise regelt, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Es ging um den Fall einer Frau aus Syrien und ihrer Kinder. (Az. 1 C 11.23)
Sie bezeichnete sich als zweite Ehefrau eines Manns, dem in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt wurde. Subsidiären Schutz können Menschen bekommen, denen in ihrem Herkunftsland ernster Schaden droht, die aber nicht als Flüchtlinge oder Asylberechtigte anerkannt sind.
Ihren Ehepartnern oder minderjährigen Kindern kann unter Umständen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei gibt es aber nur ein Kontingent von 1000 Visa pro Monat. Die Syrerin bekam auf dieser Grundlage keine Aufenthaltserlaubnis, ebenso wenig ihre Kinder.
Sie klagten in Rheinland-Pfalz dagegen, hatten aber keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun über ihre Revision. Dabei ging es um die Frage, ob sie sich noch auf die andere Norm berufen können, dem Paragrafen 25 des Aufenthaltsgesetzes. Dieser sieht die Möglichkeit vor, jemandem eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn er oder sie ohne eigene Schuld aus rechtlichen Gründen nicht ausreisen kann.
In einem solchen Fall wie dem der Syrerin kann die Regelung allerdings nicht angewandt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht erklärte. Die Revision wurde zurückgewiesen. Daran, dass es nur 1000 Visa monatlich gebe, werde das Ziel des Gesetzgebers deutlich, führte das Gericht aus.
Einer “Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft” solle so vorgebeugt werden. Die Zusammenführung von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter solle über das Kontingentverfahren gesteuert werden.
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