Die somalischen Eltern und Brüder eines in Deutschland geborenen und als Flüchtling anerkannten Mädchens haben keinen Anspruch darauf, als Angehörige selbst abgeleiteten Flüchtlingsschutz zu beanspruchen. Das gelte auch, wenn die Eltern schon in Somalia verheiratet gewesen seien, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch. Eltern und Söhne waren 2012 nach Deutschland gekommen, die Tochter wurde 2013 geboren. (Az. 1 C 7.22),Das Mädchen wurde wegen drohender Genitalverstümmelung als Flüchtling anerkannt. Die Asylanträge der restlichen Familie waren zuvor abgelehnt worden. Sie stellten Folgeanträge, die wiederum abgelehnt wurden. Diese Ablehnung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun.
Eltern und Geschwister des Mädchens hätten keinen Anspruch darauf, als Flüchtlinge anerkannt zu werden, weil die Familie nicht schon in Somalia bestanden habe. Ein Familienschutz für Eltern und Geschwister sei ausgeschlossen, wenn das Kind erst in Deutschland geboren worden sei. Das Urteil bezog sich dabei nicht nur auf Menschen aus Somalia, sondern generell auf Menschen aus Drittstaaten.
© AFP