Das Bundesverfassungsgericht hält die sogenannte strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung „aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses“ zwar für grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Der Schutz der Privatsphäre insbesondere ausländischer Menschen sei bislang aber unzureichend. (Az. 1 BvR 1743/16 und 1 BvR 2539/16)
Konkret geht es um die sogenannte strategische Überwachung von internationaler Kommunikation, also zwischen Teilnehmenden im In- und Ausland, um die Gefahr von großen Cyberangriffen rechtzeitig zu erkennen. Der BND kann solche internationale Kommunikation anhand von Begriffen durchsuchen, die im Einzelfall festgelegt werden müssen. Zwei Beschwerdeführer bemängelten, dass die Voraussetzungen dafür nicht streng genug definiert seien.
Das Bundesverfassungsgericht betonte nun, dass eine solche Überwachung „trotz ihres besonders hohen Eingriffsgewichts“ grundsätzlich zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf das „überragende öffentliche Interesse“ an der Aufklärung internationaler Cybergefahren.
Da sich die Betroffenen nicht unmittelbar wehren könnten, sei aber eine „gerichtsähnliche Kontrolle“ durch eine kompetente hauptamtlich besetzte Stelle erforderlich. Auch müsse die Dokumentation einer solchen Überwachung länger gespeichert und damit überprüfbar bleiben, erklärte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung.
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