Der im Cum-Ex-Steuerskandal verurteilte Anwalt Hanno Berger ist mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Sie sei unzulässig, erklärte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe und nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Berger habe sie nicht ausreichend begründet. (Az. 2 BvR 1816/23)
Berger gilt als eine Schlüsselfigur der Cum-Ex-Geschäfte, mit denen Banken und Investoren den Staat jahrelang um Milliarden prellten. Der Fiskus wurde ausgetrickst, so dass Kapitalertragsteuern mehrfach zurückerstattet wurden. Die Praxis war seit Anfang der 2000er Jahre bei vielen Banken im In- und Ausland üblich. 2021 erklärte der Bundesgerichtshof sie für strafbare Steuerhinterziehung.
Berger wurde im Dezember 2022 vom Landgericht Bonn wegen drei Fällen von Steuerhinterziehung zu acht Jahren Haft verurteilt. Das Landgericht stellte fest, dass er Ideengeber, Initiator und Berater bei Cum-Ex-Geschäften gewesen sei. Gegen das Urteil aus Bonn wandte er sich an den Bundesgerichtshof (BGH), der seine Revision aber verwarf. Der von der Schweiz ausgelieferte Berger habe wegen der Taten verfolgt werden dürfen, entschieden die BGH-Richterinnen und -Richter im September 2023.
Nun scheiterte auch die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung. Berger habe eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, erklärte das Verfassungsgericht. Seine Ausführungen dazu bestünden aber vor allem aus dem Vorwurf, dass der BGH der Rechtsauffassung seiner Revision nicht gefolgt sei. Davor schütze das Grundgesetz nicht. Auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter sei nicht ausreichend dargelegt, teilte das Gericht weiter mit.
Neben der Verurteilung in Bonn war Berger Ende Mai 2023 außerdem wegen schwerer Steuerhinterziehung in drei anderen Fällen vom Landgericht Wiesbaden verurteilt worden. Dieses sah als erwiesen an, dass Berger zwischen 2006 und 2008 für 113 Millionen Euro Bescheinigungen für in Wahrheit niemals gezahlte Steuern beschafft habe. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten.
Um das Wiesbadener Urteil ging es am Dienstag in Karlsruhe aber nicht. Es ist noch nicht rechtskräftig. Über die Revision dazu hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
© AFP