EuGH: Geldbuße für Datenschutzverstoß nur bei schuldhaftem Handeln

Bei Datenschutzverstößen kann nur dann eine Geldbuße verhängt werden, wenn der Verantwortliche schuldhaft handelte - also vorsätzlich oder fahrlässig. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

Bei Datenschutzverstößen kann nur dann eine Geldbuße verhängt werden, wenn der Verantwortliche schuldhaft handelte – also vorsätzlich oder fahrlässig. Das sei dann der Fall, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren habe sein können, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Es ging unter anderem um eine Klage des Immobilienkonzerns Deutsche Wohnen.

Das Unternehmen wendet sich vor Gerichten in Berlin gegen eine Geldbuße von mehr als 14 Millionen Euro. Sie war ihm von der Berliner Datenschutzbehörde auferlegt worden, weil es personenbezogene Daten von Mietern länger als notwendig speicherte. Vor dem Landgericht hatte Deutsche Wohnen Erfolg, die Staatsanwaltschaft focht diese Entscheidung aber vor dem Kammergericht an. Das Kammergericht setzte das Verfahren aus und stellte dem EuGH Fragen.

Dieser präzisierte nun, dass eine juristische Person wie ein Unternehmen für die Verstöße aller Mitarbeiter hafte, die in ihrem Namen handeln – nicht nur für solche der Geschäftsführung. Auch wenn der Verstoß zuvor keinem einzelnen Mitarbeiter zugerechnet werden könne, dürfe eine Geldbuße verhängt werden. Im konkreten Fall muss nun das Berliner Kammergericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
© AFP

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