Wer im Internet mit der Durchschnittsbewertung seiner Kunden wirbt, muss die zugrunde liegenden Bewertungen nicht nach einzelnen Sterneklassen aufteilen – also nicht im Einzelnen aufschlüsseln, wie viele Kunden beispielsweise einen Stern gegeben haben und wie viele eine andere Zahl. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag und wies eine Revision der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zurück. (Az. I ZR 143/23)
Die Gesamtzahl der abgegebenen Kritiken und der Zeitraum, in dem sie verfasst wurden, muss aber angegeben werden. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen eine Firma geklagt, welche die Vermittlung von Immobilienkäufern an Makler anbot. Sie warb auf ihrer Internetseite mit durchschnittlichen Sternebewertungen, schlüsselte diese aber nicht auf. Außerdem gab sie nicht an, wie viele Bewertungen es insgesamt waren und in welchem Zeitraum diese abgegeben wurden.
Die Wettbewerbszentrale hielt das für unlauter und zog vor Gericht. Das Landgericht Hamburg entschied im September 2022, dass die Gesamtzahl und der Zeitraum angegeben werden müssen. Eine weitere Aufschlüsselung nach Sterneklassen sei dagegen nicht notwendig. Die Wettbewerbszentrale ging in Berufung und später in Revision, hatte aber keinen weitergehenden Erfolg: Das Oberlandesgericht der Hansestadt und nun auch der BGH bestätigten die Auffassung des Landgerichts.
Es handle sich aus Sicht von Verbrauchern zwar um eine nützliche, aber nicht um eine wesentliche Information, die für eine geschäftliche Entscheidung notwendig sei. Verbraucherinnen und Verbraucher wüssten, dass durchschnittliche Sternebewertungen in der Regel auf unterschiedlich guten und schlechten Bewertungen basierten, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung. Anhand der Gesamtzahl an Kritiken und des Zeitraums könnten sie abschätzen, wie aussagekräftig die Werbung sei.
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