Mit einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Dortmund vom November. Dass die J. vorliegenden Anleitungen ungeeignet waren, tatsächlich wirksame Gifte herzustellen, spiele für das Strafmaß keine Rolle, betonten die Karlsruher Richter. (Az. 3 StR 122/24)
J. war 2015 als Minderjähriger nach Deutschland gekommen. Bereits 2019 verurteilte ihn das Landgericht Dortmund unter anderem wegen versuchten Mordes, weil er einen schweren Ast von einer Autobahnbrücke auf ein Auto geworfen hatte. Anfang 2023 wurde er dann erneut festgenommen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Dortmund hatte er sich zunehmend radikalisiert und Ende 2022 beschlossen, einen Anschlag mit selbst hergestelltem Gift zu verüben. Er suchte Kontakt zur Dschihadistenmiliz Islamischer Staat und erhielt von dort Anleitungen zur Herstellung von Cyanid. Anschließend besorgte er sich die danach erforderlichen frei verkäuflichen Grundstoffe. Diese und auch die Anleitungen waren allerdings nicht geeignet, Cyanid herzustellen.
Das Landgericht Dortmund verurteilte den Iraner wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Terrorismusfinanzierung zu einer vierjährigen Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Dies bestätigte der für Staatsschutzsachen zuständige dritte Strafsenat des BGH nun.
„Das Landgericht hat den Umstand, dass die Unterrichtung des Angeklagten zur Giftherstellung untauglich war und damit objektiv keine Gefahr für die Bevölkerung bestand, zu Recht als für die Strafbarkeit irrelevant erachtet“, betonten die Karlsruher Richter. Zu Recht habe das Landgericht auch den Kauf verschiedener vermeintlich zur Giftherstellung benötigter Grundstoffe als strafbare Terrorismusfinanzierung gewertet. Das Dortmunder Urteil ist damit rechtskräftig.
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