Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt prüft am Donnerstag (09.00 Uhr), ob kirchliche Arbeitgeber schwerbehinderte Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Dies ist laut Gesetz für sogenannte öffentliche Arbeitgeber Pflicht. Das BAG muss daher entscheiden, ob die Kirchen hier als öffentliche Arbeitgeber gelten. (Az. 8 AZR 318/22)
Der Kläger bewarb sich auf eine von einem Kirchenkreis der evangelischen Kirche in Rheinland-Pfalz ausgeschriebene Stelle in der Finanzbuchhaltung. Dabei wies er auf seine Schwerbehinderung hin, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Seine Klage auf eine Diskriminierungsentschädigung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz keinen Erfolg.
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