BGH: Zahlung von getrenntem Vater nicht ohne Kontrolle mit Kontakt zu Kindern verknüpfen

Getrennte Eheleute aus unterschiedlichen Ländern dürfen keine Vereinbarung treffen, wonach die Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Umgang mit den Kindern geknüpft wird, wenn dabei kein Gericht das Kindeswohl kontrolliert.

Getrennte Eheleute aus unterschiedlichen Ländern dürfen keine Vereinbarung treffen, wonach die Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Umgang mit den Kindern geknüpft wird, wenn dabei kein Gericht das Kindeswohl kontrolliert. Das erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Er trug dem Münchner Oberlandesgericht auf, einen gerichtlich geschlossenen Vergleich zwischen einer zweifachen Mutter aus Peru und ihrem früheren Ehemann, einem Deutschen, neu zu prüfen. (Az. XII ZB 385/23)

Das Paar hatte 2002 geheiratet, bekam eine Tochter und lebte mit ihr in Deutschland. 2011 zog die Frau mit dem Mädchen nach Peru, wo noch ein Sohn geboren wurde. Der Mann blieb in Deutschland. Er durfte die Kinder nur sehen, wenn er zu Besuch in Peru war. 2017 wurde die Ehe geschieden. Die Frau forderte vor Gericht einen Zugewinnausgleich von 80.000 Euro.

Schließlich schlossen die beiden vor dem Amtsgericht München einen Vergleich. Demnach sollte der Mann insgesamt 60.000 Euro in drei jährlichen Raten zahlen – aber erst, wenn er die Kinder zuvor drei Wochen in Deutschland bei sich hatte. Die Frau legte dagegen aber Beschwerde ein, weil das Amtsgericht das Kindeswohl nicht geprüft habe. Die Billigung des Vergleichs wurde daraufhin aufgehoben. Die Frau wollte das güterrechtliche Verfahren fortsetzen, hatte damit aber vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hob die Münchner Entscheidung nun auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht. Die Vereinbarung sei sittenwidrig, weil sie die Fälligkeit der Raten an den Kontakt mit den Kindern knüpfe, erklärte er. In solchen Fällen bestehe die Gefahr, dass der Umgang maßgeblich von wirtschaftlichen Interessen der Eltern bestimmt werde. Die Kinder könnten so zum Objekt eines Handels gemacht werden und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt sein.

Die Grenze zur Sittenwidrigkeit sei überschritten, wenn die Umgangsregelung erzwingbar gemacht werden solle und dabei kein Gericht das Kindeswohl kontrolliere. Die Billigung der Umgangsregelung sei zu Recht aufgehoben worden, erklärte der BGH. Um sie am Maßstab des Kindeswohls zu kontrollieren, hätten die Kinder angehört werden müssen.
© AFP

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