Der dritte Strafsenat prüfte den Freispruch für eine bereits wegen Volksverhetzung vorbestrafte Frau. Diese hatte in einem Schreiben an das Finanzamt den Holocaust geleugnet. Ein Urteil am BGH soll Ende September fallen. (Az. 3 StR 32/24)
Das Landgericht München II stellte im August 2023 fest, dass Sylvia S. in ihrem mehrere hundert Seiten langen Schreiben an die Behörde zwar den Holocaust geleugnet habe. Vom Vorwurf der Volksverhetzung sprach es sie aber trotzdem frei. Es sah den Tatbestand nicht erfüllt, weil die Angeklagte ihre Thesen nicht öffentlich verbreitet, sondern nur an die Behörde geschickt habe.
Das Schreiben bezog sich eigentlich auf ein Steuerverfahren. Die Angeklagte habe damit gerechnet, dass es als Einspruch behandelt würde und nur die Sachbearbeiter es lesen würden, befand das Münchner Gericht.
Daraufhin wandte sich die Staatsanwaltschaft an den BGH, um das landgerichtliche Urteil überprüfen zu lassen. Die Angeklagte habe nicht kontrollieren können, an wen ihr Schreiben weitergeleitet würde, argumentierte der Vertreter der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe. Es sei auch „nicht fernliegend“, dass ihr in Wirklichkeit daran gelegen gewesen sei, ihre Thesen von möglichst vielen Menschen lesen zu lassen.
Die Angeklagte war in den vergangenen Jahren bereits zweimal wegen Volksverhetzung zu Haftstrafen verurteilt worden. Früher habe sie vor großem Publikum Vorträge über ihr Gedankengut gehalten, sagte der Vertreter der Anklagebehörde, und sie habe einen gewissen Bekanntheitsgrad. Sie habe auch damit rechnen müssen, dass ihr Schreiben in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vorgelesen werden könnte.
Der Verteidiger forderte wiederum, dass der Tatbestand der Volksverhetzung restriktiv auszulegen sei. Nicht jede Handlung könne hier strafbar sein. Sonst müssten Menschen selbst in vertraulichen Gesprächen damit rechnen, dass ihre Aussagen verbreitet würden, argumentierte er.
Er verwies darauf, dass Finanzbehörden besonders zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Angeklagte habe nicht einmal damit rechnen müssen, dass ihr Schreiben behördenintern vervielfältigt würde, sagte er. Eine Entscheidung fiel am Donnerstag noch nicht. Der BGH will sein Urteil am 25. September verkünden.
© AFP