Das Schlagwort Beherbergungsverbot aus der Pandemiezeit ist schon fast vergessen – doch am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe lebte es am Mittwoch wieder auf. Dort wurde über die Frage verhandelt, wer bei einem Beherbergungsverbot und einer dadurch ausgefallenen Reise das Kostenrisiko trägt: das Hotel oder doch die verhinderten Touristen? Im Streitfall wollte eine Gruppe im Mai 2020 ein paar Tage in Lüneburg verbringen. (Az. VIII ZR 363/21)
Die Klägerin buchte im Oktober 2019 drei Doppelzimmer für je zwei Nächte in einem Hotel der Dormero-Gruppe. Sie wählte dabei einen nicht stornierbaren Tarif. Eine Woche vor dem geplanten Aufenthalt, kurz nachdem das Land Niedersachsen das Verbot touristischer Übernachtungen verlängert hatte, stornierte sie die Buchung aber und bat um Rückzahlung der bereits bezahlten Übernachtungskosten von etwa 1000 Euro. Das Hotel bot stattdessen eine Verschiebung des Aufenthalts an, allerdings nur bis zum 30. Dezember 2020.
Die Klägerin wandte sich an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Dieses gab ihr weitgehend recht, ebenso wie das Landgericht Berlin in der Berufung. Dormero Deutschland zog daraufhin vor den Bundesgerichtshof, der das Berliner Urteil nun prüft – eine „durchaus komplizierte“ Angelegenheit, wie der Vorsitzende Richter Ralph Bünger sagte.
Nach der vorläufigen Bewertung des achten Zivilsenats in Karlsruhe könnte einiges dafür sprechen, dass die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung des Geldes habe. Entschieden ist das aber noch nicht – der Bundesgerichtshof hörte sich am Mittwoch die Argumente beider Seiten an.
So verwies der Anwalt des Hotels unter anderem darauf, dass Geschäftsreisen damals nicht verboten waren. Das Verbot habe also nicht das Zimmer an sich betroffen, sondern den Zweck der Reise – und für diesen Zweck seien eben die Touristen selbst verantwortlich.
„Wir wollen Klarheit“, betonte Stephan Arnhold, Vorstand der Dormero Hotel AG, im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AFP. Eine Verschiebung der Reise beispielsweise hätte „geteiltes Leid“ bedeutet, sagte er.
Der Vertreter der Klägerin wiederum argumentierte vor Gericht, dass der Zweck des Vertrags die Übernachtung in Lüneburg genau in diesem Zeitraum gewesen sei. Eine Verschiebung hätte den verhinderten Touristen also gar nichts gebracht, führte er aus. Vor März 2020 habe sich niemand eine solche Pandemie vorstellen können und es sei im Mai 2020 nicht absehbar gewesen, wie sich diese noch entwickeln werde.
Die Klägerseite habe auch nicht damit gerechnet, dass ihr Fall bis vor den Bundesgerichtshof gehen würde, berichtete ihre Anwältin Susanne Hentschel von der Warendorfer Kanzlei Meimann später. „Wir hielten das für eine klare Sache.“ Der Bundesgerichtshof will seine Entscheidung am sechsten März verkünden.
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