Wenn der Adventskranz brennt: Was Wohnungseigentümer:innen beachten müssen

Ein brennender Adventskranz oder Weihnachtsbaum kann schlimme Schäden in der Wohnung verursachen oder gar zu einem Wohnungsbrand führen.

Bonn – Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum informiert, welche Vorkehrungen Wohnungseigentümer:innen im Vorfeld treffen sollten und welche Versicherungen im Schadensfall greifen. Die Zahl der Brände rund um Weihnachten und Silvester liegt laut Gesamtverband der Versicherer durchschnittlich um 35 bis 50 Prozent höher als im Rest des Jahres. Um dem vorzubeugen, sollten Wohnungseigentümer*innen stets darauf achten, Kerzen nie unbeaufsichtigt brennen zu lassen. Denn oft reichen nur wenige Funken, um trockene Zweige zu entzünden. Wenn das Feuer dann auf Möbel oder andere Gegenstände übergreift, ist schnell die gesamte Wohnung betroffen und auch deren Bewohner:innen in Gefahr.

Deshalb sollte man statt auf echtes Kerzenlicht auf LED-Lichter(ketten) setzen. Diese sind energiesparend im Verbrauch und in vielen verschiedenen Varianten und Farben erhältlich. Sogar Echtwachskerzen mit LED-Licht gibt es inzwischen. Wer nicht auf echtes Kerzenlicht verzichten will, sollte darauf achten, dass sich keine leicht entzündlichen Materialien in der Nähe der Kerze(n) insbesondere im heruntergebrannten Zustand befinden. Auch das regelmäßige Befeuchten der Zweige kann unter Umständen sinnvoll sein.

Rauchwarnmelder können vor Schäden schützen

Rauchwarnmelder in der Wohnung können zwar an sich keinen Brand verhindern, aber die Bewohner*innen warnen. Wohnungseigentümer*innen sollten prüfen, ob die in ihrer Wohnung angebrachten Rauchwarnmelder möglicherweise ausgetauscht werden sollten, da sie durch Staub verunreinigt bzw. korrosiv belastet sein können. Die DIN-Norm 14676 empfiehlt, diese nach 10 Jahren und 6 Monaten auszutauschen. Ein Ablaufdatum ist in vielen Fällen am Gerät vermerkt – entweder an der Hülle oder im Inneren.

Welche Versicherungen greifen

Ist es dennoch zu einem Brand gekommen, sollten Wohnungseigentümer*innen den Schaden möglichst sofort der Versicherung und der Verwaltung melden. Haben Wohnungseigentümer*innen eine Hausratsversicherung abgeschlossen, deckt diese die Schäden an ihren mobilen Gütern, zum Beispiel Einrichtungsgegenständen, die durch Feuer und Löschwasser entstanden sind, ab. Auch Weihnachtsgeschenke, die durch einen Brand zerstört wurden, sind mitversichert. Entstehen Schäden an fremden Sachen, greift die private Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümer*innen.

Für Schäden am Gebäude, die durch einen Brand verursacht werden, ist hingegen die Wohngebäudeversicherung zuständig – und die ist Gemeinschaftssache, das heißt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss diese abschließen. Wichtig zu wissen: Eine Versicherung des Gebäudes gegen Feuer ist Pflicht. In der Regel deckt die Wohngebäudeversicherung darüber hinaus Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ab.

„Nehmen Sie die anstehende Advents- und Weihnachtszeit zum Anlass und überprüfen Sie Ihre Versicherungspolicen. Sehen Sie sich dabei auch die Versicherungsbedingungen im Detail an, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen”, rät Michael Nack, Rechtsreferent bei Wohnen im Eigentum. „Falls Ihnen die Unterlagen der Gebäudeversicherung nicht vorliegen, bitten Sie die Verwaltung, Ihnen Einsicht zu gewähren, oder Ihnen eine Kopie zuzusenden“, so Nack weiter.

Keine Haftung bei grober Fahrlässigkeit

Wichtig zu wissen: Viele Versicherungen haften nicht bei grober Fahrlässigkeit. Wohnungseigentümer:innen müssen dann die Kosten tragen. „Das kann gerade bei Feuerschäden schnell sehr teuer werden“, so Nack. Auch deshalb ist also besondere Vorsicht geboten, wenn Feuer im Spiel ist: Nicht das Haus verlassen, wenn die Kerzen am Adventskranz noch brennen.

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