Ist ein Arbeitnehmer zu Zeiten von Kurzarbeit ganz ohne Wochenstunden krank, zählen die Krankheitstage bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht als Arbeitstage. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nach Angaben vom Dienstag. Es wies die Revision eines früher in einer Betriebsschlosserei beschäftigten Klägers zurück. Der Mann hatte von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Arbeitstagen gesetzlichen Mindesturlaubs gefordert, etwa 1400 Euro. (Az. 9 AZR 364/22)
Mitte März 2020 war der Mann für einige Tage krank geschrieben. In der Zeit führte das Unternehmen wegen der Coronapandemie die sogenannte Kurzarbeit null ein – von April 2020 bis Jahresende wurden die wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden also auf Null gesetzt. Der Zustand des Klägers besserte sich nicht und seine Krankschreibung wurde für das komplette Jahr verlängert. Seit Ende Januar 2021 arbeitet er nicht mehr bei der Betriebsschlosserei.
Er fand, dass er zwischen April und Ende Dezember 2020 Urlaubsansprüche in unverminderter Höhe erworben habe, und zog in Schleswig-Holstein vor Gericht. Vor dem dortigen Landesarbeitsgericht hatte er aber keinen Erfolg. Nun scheiterte er auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
Für das Jahr 2020 habe der Mann Anspruch auf fünf Arbeitstage gesetzlichen Mindesturlaub, erklärte dieses und bezog sich dabei auf den Zeitraum zwischen Januar und März 2020, in dem tatsächlich eine Arbeitspflicht galt und nicht die Kurzarbeit. Da der Arbeitgeber diese fünf Tage Urlaub gewährte, sei der Anspruch erfüllt.
Wegen der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind hier nicht gleichzusetzen mit Zeiten mit Arbeitspflicht, wie das Gericht weiter ausführte. Wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitraum krank sei, ändere das an der durch die Kurzarbeit geänderten Verteilung der Arbeitszeit nichts.
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