Dass nur Frauen an thüringischen Hochschulen Gleichstellungsbeauftragte werden können, ist mit der Landesverfassung vereinbar. Ein Antrag der AfD-Landtagsfraktion dagegen scheiterte am Mittwoch vor dem Verfassungsgerichtshof in Weimar. Auch weitere Regelungen des Hochschulgesetzes sind dem Urteil zufolge verfassungsgemäß.
So wandte sich die AfD-Fraktion auch gegen die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Hochschulrat und gegen die Regelung, dass drei von acht Mitgliedern des Hochschulrats weiblich sein sollen. Beides stehe aber mit der Landesverfassung im Einklang, erklärte der Gerichtshof.
Der Jahresabschluss informiere lediglich über die wirtschaftliche Lage einer Hochschule. Es gehe nicht um wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse, führte das Gericht aus. Vielmehr habe die Hochschule die Pflicht, ihre Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Vor allem handle es sich bei der Befugnis zur Feststellung des Jahresabschlusses nicht um ein Instrument der Wissenschaftsführung. Die haushaltsrechtliche Beurteilung auf Grundlage des Jahresabschlusses liege weiter in der Verantwortung des zuständigen Ministeriums.
Dass drei Frauen Mitglieder im Hochschulrat sein sollten, sei durch das Gebot der Gleichstellung gerechtfertigt, erklärte der Gerichtshof weiter. Die Regelung fördere eine Mindestrepräsentanz von Frauen in dem Gremium. Sie sei bestimmt genug und stehe im Einklang mit der Wissenschaftsfreiheit.
Zur Regelung über die Gleichstellungsbeauftragten erklärte der Gerichtshof, dass sie sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz als auch mit der Wissenschaftsfreiheit und dem Demokratieprinzip vereinbar sei. Die Maßnahme solle strukturell bedingte Benachteiligungen von Frauen im Hochschulbereich beseitigen und sei durch das Gleichstellungsgebot gerechtfertigt.
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