Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar lehnte am Donnerstag einen Antrag der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Fünfprozenthürde ab. (VerfGH 21/24)
Der Antrag an sich sei bereits unzulässig, entschieden die Verfassungsrichter. Grundlage der Fünfprozentklausel ist Artikel 49 der Thüringer Verfassung. Der Verfassungsgerichtshof sei nicht befugt, die Norm der Verfassung und die inhaltsgleiche Bestimmung in Paragraf fünf des Thüringer Landeswahlgesetzes vorläufig außer Kraft zu setzen, erklärte das Gericht.
Hinsichtlich einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestimmte der Verfassungsgerichtshof noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung. In Thüringen wird zeitgleich mit Sachsen am Sonntag ein neuer Landtag gewählt. In den Erfurter Landtag können laut Gesetz nur Parteien einziehen, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten.
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