Hat ein Kind in Rheinland-Pfalz keine Immunität gegen die Masern, hat es auch keinen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Dem Rechtsanspruch auf einen Platz stehe ohne einen Masernschutz ein gesetzliches Betreuungsverbot entgegen, teilte das Verwaltungsgericht Mainz am Freitag mit. Im vorliegenden eingereichte Bescheinigungen waren demnach keine qualifizierten Zeugnisse. (Az.: 1 L 98/24.MZ)
Die Kinder der Antragsteller sind nicht gegen Masern geimpft und auch nicht anderweitig dagegen immun. Im November 2023 wurden sie mit einem ärztlichen Attest auf eine vorläufige Impfunfähigkeit in eine Kita aufgenommen. Nach Fristablauf des Attestes legten die Eltern eine weitere befristete Bescheinigung vor.
Die Kita teilte den Eltern daraufhin mit, dass die Kinder ab Ende Februar nicht mehr betreut werden könnten, weil ein gültiger Nachweis über medizinische Gründe gegen eine Impfung fehle. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Antrag der Eltern auf Weiterbetreuung der Kinder ab.
Eltern müssten nachweisen, dass Kinder geimpft wurden, eine Immunität bestehe oder sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden könnten, entschieden die Richter. Die von den Eltern vorgelegten Atteste stützten sich allein auf die Angaben der Eltern und enthielten keine Angaben dazu, welche medizinischen Gründe konkret gegen eine Impfung sprächen. Allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung erlaubten keine Befreiung von der Impfpflicht.
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