Das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal hat eine Schmerzensgeldklage gegen den Mainzer Coronaimpfstoffhersteller Biontech abgewiesen. Für Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Hersteller müsse „ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ der Impfung bestehen, erklärte das Gericht am Dienstag. Dies sei hier bei der Coronaimpfung nicht der Fall. Zudem sei unklar, ob die erlittene Lungenembolie tatsächlich auf die Impfung zurückgehe. (Az. 8 O 259/22)
Bei der Klägerin war es kurz nach einer Coronaimpfung zu einer beidseitigen Lungenarterienembolie gekommen. Sie führt dies auf die Impfung zurück. Zudem gibt sie an, sie habe seit der Impfung eine generelle Immunschwäche, die sie als „Vakzin-Aids“ bezeichnet. Vom Impfstoffhersteller Biontech verlangte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 Euro.
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage nun ab. Es sei schon nicht erwiesen, dass die erlittene Lungenembolie tatsächlich auf die Impfung zurückgehe. Ursache könne auch die Einnahme der Verhütungspille sein. Eine Erkrankung „Vakzin-Aids“ sei wissenschaftlich nicht bekannt.
Eine Haftung des Herstellers sei aber auch unabhängig davon ausgeschlossen. Denn laut Arzneimittelgesetz setze dies voraus, dass „das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen“. Ein solches „negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ liege hier aber nicht vor.
Der fragliche Corona-Impfstoff sei vor seiner Zulassung von der Europäischen Arzneimittelagentur ausführlich geprüft worden. Dabei sei die Abwägung von Nutzen und Risiko „eindeutig positiv ausgefallen“.
Gegen das Urteil kann die Klägerin noch Berufung zum Oberlandesgericht Zweibrücken einlegen. Alternativ kann sie gegebenenfalls auch eine staatliche Impfschadenentschädigung beantragen.
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