Eine Abbruchimmobilie in Koblenz sollte abgerissen und das Grundstück neu bebaut werden. Schon während der Abrissarbeiten ging es aber nicht mehr weiter. (Az. V ZR 243/23) Eine Wohnungseigentümerin stellte den Antrag, Angebote für die restlichen Abrissarbeiten und weitere Tätigkeiten einzuholen und die Aufträge zu vergeben. Dazu sollte eine Sonderumlage erhoben werden. Die Eigentümerversammlung lehnte das aber ab. Daraufhin zog die Eigentümerin vor Gericht.
Das Landgericht Koblenz entschied, dass ein Gutachten zu den voraussichtlichen Kosten eingeholt werden sollte. Die Eigentümergemeinschaft wurde dazu verpflichtet, einen Beschluss über die Vergabe des Gutachtenauftrags zu fassen. Gegen dieses Urteil wehrt sich die Eigentümergemeinschaft vor dem BGH.
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