Rhein-Kreis Neuss – Der Karfreitag (29. März) unterliegt als stiller Feiertag einem besonderen Schutz. Nicht erlaubt sind daher am Karfreitag von 5 Uhr bis Karsamstag (30. März) um 6 Uhr Märkte – dazu gehören auch Trödelmärkte und private Automärkte – oder gewerbliche Ausstellungen. Lediglich Großmärkte dürfen am Karsamstag bereits ab 3 Uhr stattfinden. Untersagt sind am Karfreitag auch nicht-öffentliche unterhaltende Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen, Theater- und Musikaufführungen, Filmvorführungen und Vorträge während der Hauptzeit des Gottesdienstes sowie sportliche Wettkämpfe und Volksfeste. Zudem muss auf den Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Annahme von Wetten, musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowie andere der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen verzichtet werden. Am Gründonnerstag, 28. März, ist Tanz ab 18 Uhr verboten.
„Auch bei anderen Veranstaltungen sollte auf den Sinn des Feiertags Rücksicht genommen werden“, empfiehlt das Kreisordnungsamt. Im Übrigen gelten Karfreitag die allgemeinen Regeln für den Schutz der Sonn- und Feiertage. So müssen auch die gewerblichen Vorschriften über die sonntägliche Ruhe im Handwerk, im Fabrikations-, Handels- und Reisegewerbe eingehalten werden.
Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Karfreitag und Ostersonntag (29. und 31. März) Geschäfte, deren Angebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, fünf Stunden geöffnet sein. Am Ostermontag (1. April) müssen diese Verkaufsstellen geschlossen bleiben. Eine Ausnahme stellen landwirtschaftliche Betriebe dar. Sie dürfen zum Verkauf von selbst erzeugten Produkten an allen Sonn- und Feiertagen jeweils für die Dauer von fünf Stunden öffnen.