Rhein-Kreis Neuss – Ein entsprechendes Förderprogramm tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im ersten Jahr bekommen maximal zehn Gaststätten einen Zuschuss. Je nach Inanspruchnahme werden in den Folgejahren weitere finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Gefördert werden 50 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahme, höchstens jedoch 5.000 Euro.
„Nach kleineren baulichen Maßnahmen kann die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung durch eine zuverlässige Erreichbarkeit einer Toilette enorm gestärkt werden. Dadurch werden Mobilität und Lebensqualität erhöht, und das möchten wir unbürokratisch unterstützen“, so Landrat Hans-Jürgen Petrauschke.
So stehen Menschen mit einer körperlichen Behinderung vor dem Problem, aufgrund des geringen Angebots von angemessenen barrierefreien beziehungsweise barrierearmen Sanitäranlagen nur wenige Gastronomiebetriebe aufsuchen zu können. Einer Vielzahl von Betrieben ist es häufig auch aufgrund von Altbauten und gewachsenen Strukturen nicht möglich, mit vertretbarem Aufwand eine eigene Toilette für Menschen mit Einschränkungen zur Verfügung zu stellen.
Ziel des neuen Förderprogramms ist die unkomplizierte Beantragung von finanziellen Mitteln, mit denen die Betreiber von Restaurants, Gaststätten, Bars, Kneipen und vergleichbaren Orten motiviert werden sollen, kleinere Baumaßnahmen durchzuführen, die zu einer barrierefreien beziehungsweise barrierearmen Nutzung beitragen. Dabei soll insbesondere an Personen gedacht werden, die auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen sind.
Finanziell unterstützt werden Maßnahmen wie die Schaffung einer ausreichend breiten Türe, das Anbringen von Haltegriffen neben dem WC, die Installation eines besonderen Waschbeckens und Seifenspenders auf Rollstuhlhöhe oder die Herstellung eines ausreichenden Bewegungsraums, damit sich Gäste mit einem Rollstuhl im erforderlichen Maß drehen können.
„Der Förderung der Teilhabe am individuell gesteuerten gesellschaftlichen Leben durch Besuche von Gaststätten und Restaurants kommt auch vor dem Hintergrund der Vereinsamung von Menschen mit Behinderung an Abenden und Wochenenden und somit in Zeiten, zu denen sie sich nicht an ihrem Arbeitsplatz oder in der Schule aufhalten, eine besondere Bedeutung zu. Diesen besonderen Bedürfnissen soll mit diesem Förderprogramm Rechnung getragen werden“, heißt es in der neuen Richtlinie.